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Eine Veräußerung, die zur Entstehung eines Einbringungsgewinns II (§ 22 Absatz 2 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz – UmwStG – 2006) führt, liegt auch dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft, deren Anteile im Rahmen eines qualifizierten Anteilstausches in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht worden sind, innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt in eine Personengesellschaft formgewechselt wird. Das stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Er meint, dass jedenfalls dann, wenn die eingebrachten Anteile durch den Formwechsel nicht wieder in denjenigen ertragsteuerlichen Status zurückfallen, den sie vor der Einbringung hatten, weder eine teleologische Reduktion des § 22 Absatz 2 Satz 1 UmwStG 2006 vorzunehmen sei noch die Besteuerung eines Einbringungsgewinns II unbillig im Sinne des § 163 Abgabenordnung sei.

Weiter heißt es in dem Urteil, dass die EU-Fusionsrichtlinie (RL 2009/133/EG) auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt nicht anwendbar sei, wenn der nationale Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, innerstaatliche und grenzüberschreitende Fälle nicht gleich zu behandeln. Dies sei hinsichtlich der deutschen Regelung über den Anteilstausch (§ 21 UmwStG 2006) der Fall.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2024, X R 26/22