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Wird eine KG formwechselnd in eine GmbH umgewandelt, ist ein nach dem Formwechsel noch an die KG adressierter Grunderwerbsteuerbescheid wirksam. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Denn bei einem Formwechsel ändere sich nur die Rechtsform, während die rechtliche und wirtschaftliche Identität der Gesellschaft unverändert bleibt. Bei einer falschen Adressierung handele es sich allenfalls um die unrichtige Bezeichnung ein und derselben Rechtsperson. Die Falschbezeichnung sei insoweit unschädlich.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.03.2024, II R 33/22