Für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen, richtet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Der Kläger, dessen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen liegt, nahm auf Anordnung seines Arbeitgebers vom 01. bis 05.11.2021 an einer Fortbildungsveranstaltung in Hessen teil. In Nordrhein-Westfalen ist Allerheiligen, das am 1. November gefeiert wird, ein Feiertag, in Hessen nicht. Der Kläger meint, ihm stünden für die am 01.11.2021 in Hessen erbrachte Arbeitsleistung Feiertagszuschläge zu.
Damit drang er vor dem BAG durch. Dieses entschied, dass nach den tariflichen Regelungen des TV-L für den Zuschlagsanspruch der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich ist. Dieser habe hier in Nordrhein-Westfalen gelegen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01.08.2024, 6 AZR 38/24