Kann man einem Angeklagten glauben, der seine Fahruntüchtigkeit damit erklärt, dass er „versehentlich“ ein paar Schnaps-Pralinen gegessen habe? Das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main hat dies verneint.
Ein Mann war um drei Uhr morgens mit 1,32 Promille beim Fahren mit seinem Pkw erwischt worden. Das AG belegte ihn wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe und ordnete die Entziehung der Fahrerlaubnis an.
Den Angaben des Angeklagten, wie es zur Fahruntüchtigkeit gekommen sei, schenkte es keinen Glauben. Dieser hatte behauptet, nach einem Saunabesuch unterzuckert in seinem Fahrzeug auf dem Parkplatz eingeschlafen sei. Er habe von einem unbekannten Pärchen einen Beutel mit annähernd tischtennisball-großen, vermutlich mit Vodka gefüllten Pralinen angeboten bekommen. Von diesen habe er acht oder neun Stück gegessen. Dass diese Pralinen mit Alkohol gefüllt waren, habe er beim Verzehr nicht bemerkt.
Nach Hinzuziehung eines Sachverständigen tat das AG diese Ausführungen als bloße Schutzbehauptung ab. Dem Gutachter zufolge hätte der Angeklagte zum Erreichen der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,32 Promille circa 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen Getränks (40 bis 60 Prozent) trinken müssen. Dies entspräche mindestens 132 Pralinen der Marke „Mon Chéri“. Auch wenn man zugunsten des Angeklagten davon ausgehe, dass dieser nicht neun, sondern sogar zwölf tischtennisball-große Pralinen verzehrt habe, hätte jede dieser Pralinen immer noch mehr als 2 cl, also jeweils einen „Shot“, eines 40-prozentigen alkoholischen Getränks enthalten müssen. Ob man ein solches Produkt überhaupt noch als „Praline“ bezeichnen und käuflich erwerben könne, sei zweifelhaft. Jedenfalls sei es bei dieser Menge „absolut fernliegend“, dass der Angeklagte die Alkoholfüllung nicht wahrgenommen haben wolle.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.08.2024, 907 Cs 515 Js 19563/24, nicht rechtskräftig