Facebook ist seinen Nutzungsbedingungen entsprechend berechtigt, Beiträge mit „Falschmeldungen“, unter anderem in Form von „Fehlinformation zu Impfstoffen“, zu löschen. Voraussetzung ist laut Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main, dass die Informationen nach Einschätzung sachverständiger Gesundheitsbehörden oder führender Gesundheitsorganisationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen. Anders liege es, wenn die Posts eine sachbezogene Kritik am derzeitigen Erkenntnisstand enthalten.
Der Kläger postete auf Facebook einen Beitrag zur Wirksamkeit und Gefährlichkeit von Impfstoffen gegen Covid-19-Viren. Er hatte diesen Beitrag seinen eigenen Angaben nach einem „verschwörungsideologischen Kanal“ entnommen. Facebook löschte diesen Beitrag und informierte den Kläger entsprechend.
Mit seiner Klage beantragte er vor dem Landgericht die erneute Freischaltung seines Beitrags. Dieses Begehren hatte auch in der Berufung keinen Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch, dass Facebook den Beitrag wieder freischalte, so das OLG. Zwar habe sich Facebook im Rahmen des Nutzungsvertrags verpflichtet, dem Kläger Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen. Das Netzwerk dürfe deshalb Beiträge des Klägers nicht grundlos löschen. Der hier streitige Beitrag habe jedoch gegen die über die neuen Nutzungsbedingungen einbezogenen Regelungen in den Gemeinschaftsstandards zu „Falschmeldungen“, unter anderem „Fehlinformationen zu Impfoffen“ verstoßen.
Demnach sei Facebook zur Entfernung von Beiträgen berechtigt, wenn die Gesundheitsbehörden zu dem Schluss gekommen sind, dass die Informationen falsch sind und wahrscheinlich zu einer Impfverweigerung beitragen. Nicht erforderlich sei, dass wissenschaftlich mit „absoluter Sicherheit“ feststehe, dass es sich um unwahre Tatsachen handele. Hier habe Facebook für drei in dem Post enthaltene Äußerungen belegt, dass es sich um derartige Fehlinformationen handele:
Die im Beitrag enthaltene Behauptung, dass die Covid-19-Impfstoffe gemäß „von der britischen Regierung und der Universität Oxford veröffentlichter Studien“ nicht „wirkten“, habe Facebook durch zahlreiche gegenteilige Studien widerlegt. Die weitere Behauptung, dass nach einem „internen Dokument der Ärztekammer“ vor den „tödlichen Nebenwirkungen nach der Auffrischung gewarnt“ werde und es zu „schwersten Nebenwirkungen“ komme, habe Facebook unter anderem durch Vorlage des Informationsblattes des Bundesgesundheitsministeriums zur Sicherheit der Covid-19-Impfstoffe ebenfalls widerlegt. Es lasse sich auch nicht feststellen, dass – wie vom Kläger behauptet – der Bundesgesundheitsminister mittlerweile eine erhebliche Zahl an Impfschäden einräume. Insbesondere sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Covid-19-Impfungen und Long-/Post-Covid ähnlicher Symptomatik nicht durch Studien belegt.
Schließlich habe Facebook die Behauptung, dass ein „internationales Team von Wissenschaftlern“ das Vorhandensein von „Toxinen und Graphenoxiden“ in Impfstoffen festgestellt habe, durch Verweis auf einen Recherchetext von correktiv.org zum Fehlen von „Graphenoxiden“ widerlegt. Dieser journalistische Text zitiere eine Auskunft der Pressesprecherin des Paul-Ehrlich-Instituts und der Pressesprecherin der europäischen Arzneimittelbehörde. Dem habe der Kläger nichts entgegengesetzt.
Die Regelungen hielten auch einer Inhaltskontrolle bei Vornahme der gebotenen Abwägung der Meinungsfreiheit der Nutzer einerseits und der Berufsfreiheit der Facebook-Betreiberin andererseits stand, so das OLG. Für das hier maßgebliche Verbot von Fehlinformationen bestehe ein sachlicher Grund. Facebook nehme ein legitimes öffentliches Interesse wahr. Dem Kläger werde mit der Regelung auch nicht die Äußerung einer bestimmten politischen Ansicht untersagt. Das Verbot beziehe sich allein auf Tatsachenäußerungen, nicht auf politische Meinungen. Eine sachbezogene Kritik an Corona-19-Virus-Impfungen wäre zudem nicht von dem Löschungstatbestand erfasst.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Im Wege der Beschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehrt werden.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.11.2024, 16 U 52/23, nicht rechtskräftig