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Das Finanzgericht (FG) Köln hat ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des EU-Energiekrisenbeitrags. Es hat deswegen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zur Rückerstattung des bereits bezahlten Beitrags an eine Steuerzahlerin verpflichtet.

Die im Energie- und Raffineriebereich gewerblich Tätige hat vor dem FG Köln gegen die Festsetzung eines EU-Energiekrisenbeitrags geklagt. Sie forderte zudem beim BZSt bereits vor der Entscheidung über die Klage die Rückerstattung des bezahlten EU-Energiekrisenbeitrags. Das BZSt lehnte das ab und verwies darauf, dass das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz auf rechtlich bindendem europäischen Recht beruhe. Daraufhin begehrte die Gewerbetreibende auch vorläufigen Rechtsschutz.

Diesen gewährte das FG Köln. Es sei schon aus europarechtlicher Sicht zweifelhaft, ob eine hinreichende Rechtsgrundlage für den Erlass der EU-Verordnung zur Einführung des Energiekrisenbeitrags bestehe, führten die Richter aus. Diese Frage sei bereits Gegenstand eines vom belgischen Verfassungsgerichtshof gestellten Vorabentscheidungsersuchens beim Europäischen Gerichtshof (C-358/24). Darüber hinaus bestünden aber auch Zweifel, ob der Energiekrisenbeitrag mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar sei, insbesondere hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz und der Eigentumsgarantie.

Das FG ließ offen, ob bei ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm zudem ein besonderes Aussetzungsinteresse vorliegen müsse. Denn eine Gefährdung der Haushaltsführung des Bundes durch die vorläufige Rückerstattung des EU-Energiekrisenbeitrags sei nicht erkennbar. Den aus dem Energiekrisenbeitragsgesetz erwarteten Einnahmen von einer Milliarde bis drei Milliarden Euro stehe ein Gesamtsteueraufkommen von über 900 Milliarden Euro gegenüber, sodass das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht überwiege. Auch sei keine Sicherheitsleistung für die aufgrund der Gerichtsentscheidung vorläufig bewilligte Rückerstattung anzuordnen. Eine konkrete Existenzgefährdung der Gewerbetreibenden habe das FG nicht feststellen können.

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das BZSt hat gegen den Beschluss die vom FG zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Aktenzeichen II B 5/25 (AdV) beim Bundesfinanzhof geführt wird.

Finanzgericht Köln, Beschluss vom 20.12.2024, 2 V 1597/24, nicht rechtskräftig