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Bei einem Erwerb von Anteilen an einer GmbH können das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft (Signing) und die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) zeitlich auseinanderfallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es für rechtlich zweifelhaft, ob in einem solchen Fall zwei Mal Grunderwerbsteuer nach § 1 Absatz 2b und § 1 Absatz 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) festgesetzt werden kann, wenn dem Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 1 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG bekannt ist, dass die Übertragung der GmbH-Anteile (Closing) bereits erfolgt ist.

Der BFH hat daher – anders als die Vorinstanz – einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids stattgegeben.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.07.2025, II B 13/25 (AdV)

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