Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem Schreiben vom 17.05.2024 klargestellt, wie der Erwerb einer gemischt genutzten Photovoltaikanlage zu behandeln ist. In diesem Zusammenhang gehe es um die Zuordnung zum Unternehmen, so der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Beabsichtige der Steuerzahler, einen einheitlichen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden, bestehe grundsätzlich ein Zuordnungswahlrecht. Der Bundesfinanzhof habe bereits mit Urteilen vom 04.05.2022 (XI R 28/21/XI R 3/19 und XI R 29/21/XI R 7/19) und vom 29.09.2022 (V R 4/20) entschieden, dass die Begriffe „Zuordnung zum Unternehmen“ und „Handeln als steuerpflichtiger Unternehmer“ synonym zu verwenden sind. Die Zuordnung sei im konkreten Fall konkludent erfolgt, da im Erwerbsjahr ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde. Dies sei ein Indiz für die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmen des Steuerzahlers. Da hier das Recht zum Weiterverkauf des gesamten Stroms besteht, führe der später tatsächlich selbst verbrauchte Strom zu keiner privaten Zuordnung. Allerdings gebe es Fälle, bei denen die Finanzämter das Urteil bisher nicht angewandt und die Vorsteuererstattung versagt haben.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 19.07.2024