In vielen Fällen können bei alten Gebäuden oder Baudenkmälern aufgrund von Sanierungsmaßnahmen erhöhte Beträge abgesetzt werden. Probleme bereite aber oft der Nachweis der Voraussetzungen, weiß der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz.
Der Gesetzgeber räume Steuerzahlern über spezielle einkommensteuerrechtliche Vorschriften die Möglichkeit ein, für Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Rahmen sanierungsbedürftiger Gebäude oder Baudenkmäler beträchtlich höhere Abschreibungssätze von neun beziehungsweise sieben Prozent im Laufe von zwölf Jahren anzuwenden. In diesem Kontext sei es maßgeblich, so der BdSt, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu dessen sinnvollen Nutzung dienen. Eine sinnvolle Nutzung sei nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Gebäudesubstanz auf Dauer gewährleistet ist.
Für die erhöhte Absetzung brauchen Steuerzahler laut BdSt eine Bescheinigung der zuständigen Stelle in ihrem Bundesland. In dieser müsse nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder der Gebäudeteil bestimmte Voraussetzungen erfüllt und die Aufwendungen erforderlich sind. Bei Baudenkmälern erhielten Steuerzahler die entsprechende Bescheinigung meist von einer für den Denkmalschutz oder die Denkmalpflege zuständigen Behörde. Sofern dem Steuerzahler zusätzliche Zuschüsse gewährt werden, seien die Höhe sowie der Zeitpunkt der Gewährung in der Bescheinigung anzugeben. Im Fall einer nachträglichen Gewährung von Zuschüssen sei die Bescheinigung entsprechend zu ändern. Für Zuschüsse gebe es jedoch keine höheren Abschreibungen.
In der Praxis habe sich das Problem in der langwierigen Bearbeitungszeit der Denkmal- oder Baubehörden manifestiert. Bereits in der Vergangenheit habe die Frage nach der Vorläufigkeit der Steuerbescheide im Raum gestanden, so der BdSt. Ohne Vorliegen der Bescheinigung würden die höheren AfA-Sätze meist nicht berücksichtigt, was zu erheblichen Liquiditätsnachteilen der Steuerzahler führe. Der Bundesfinanzhof habe in seiner Entscheidung vom 14.05.2014 (X R 7/12) deutlich gemacht, dass Finanzbehörden eine Ermessensentscheidung treffen müssen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde den Steuerbescheid unter Berücksichtigung der höheren Abschreibung erlassen. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen habe am 17.02.2015 – ESt Nr. 5/2015 – klargestellt, dass die Finanzverwaltung nur in Einzelfällen die besondere AfA ohne Nachweis der Denkmalbehörden anerkennt. Das gilt laut BdSt, wenn die Unterlagen Informationen über die Kosten der einzelnen Baumaßnahmen beinhalten.
Des Weiteren sei darzulegen, ob die Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes (geschichtliche, künstlerische oder städtebauliche Bedeutung) dienen oder ob es sich um Herstellungskosten für Baumaßnahmen handelt, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Zudem sei anzugeben, ob die Arbeiten vor Beginn beziehungsweise bei Planungsänderungen vor Beginn des geänderten Vorhabens mit der Bescheinigungsbehörde abgestimmt worden sind.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 24.01.2025