Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat auf eine Klage der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) die Bundesregierung zur Änderung des Nationalen Luftreinhalteprogramms verurteilt.
Das Nationale Luftreinhalteprogramm enthält die Maßnahmen, mit denen die Verpflichtungen zur Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, insbesondere Ammoniak, Feinstaub, Schwefeldioxid und Stickstoffoxid, nach der so genannten NEC-Richtlinie umgesetzt werden sollen. Die Bundesregierung hatte 2019 ein Luftreinhalteprogramm beschlossen, das mit Kabinettsbeschluss vom 15.05.2024 aktualisiert wurde. Die DUH hält dieses für ungenügend.
Das OVG hat ihr teilweise Recht gegeben. Es geht davon aus, dass die dem Luftreinhalteprogramm zugrunde liegende Prognose fehlerhaft ist, weil teilweise nicht die aktuellsten Daten eingestellt und Veränderungen in der Planung der Maßnahmen nicht berücksichtigt worden seien. Unter anderem sei der Klimaschutz-Projektionsbericht 2021 berücksichtigt, aber nicht mehr der im August 2023 erschienene Klimaschutz-Projektionsbericht 2023. Weiterhin beanstandet das OVG, dass bei der Maßnahme „65 Prozent erneuerbare Energien beim Einbau von neuen Heizungen“ nicht die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in der im September 2023 beschlossenen Fassung berücksichtigt worden sei. Diese erlaube etwa den Betrieb von Holzpelletheizungen, die zu einer stärkeren Luftverschmutzung mit Feinstaub führen. Im Zusammenhang damit stehende Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude blieben gleichfalls unberücksichtigt.
Ebenfalls nicht prognosefehlerfrei sei die Maßnahme „Beschleunigter Ausstieg aus der Kohleverstromung idealerweise bis 2030“. Diese gehe bei der Berechnung des Minderungspotenzials noch davon aus, dass bis zum 31.12.2029 alle Kohlekraftwerke vom Netz gehen. Im Rahmen des Maßnahmepakets Verkehr sehe das OVG einen Prognosefehler im Hinblick auf die Berücksichtigung der Euro-7-Abgasnorm. Diese lege entgegen der hier noch berücksichtigten Planung weniger strenge Grenzwerte für Pkw fest. Zudem sei die dem Maßnahmepaket zur Förderung der Elektromobilität zugrunde gelegte staatliche Förderung für den Kauf von Elektro-Pkw zwischenzeitlich gestoppt worden.
Ausgehend von diesen Prognosefehlern sei die Bundesregierung zu einer entsprechenden Änderung des Luftreinhalteprogramms verpflichtet, so das OVG. Dabei müsse sie darauf achten, dass die Maßnahmen geeignet sind, die in der NEC-Richtlinie festgelegten Reduktionspflichten der Bundesrepublik einzuhalten. Hingegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, von 2025 bis 2029 einen so genannten linearen Reduktionspfad mit stetig steigenden Reduktionspflichten zu beschließen, der bis auf die ab 2030 geltenden Reduktionsverpflichtungen ansteigt. Aus diesem Grund sei der Klage nur mit dem Hilfsantrag stattgegeben worden.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.07.2024, OVG 11 A 16.20, nicht rechtskräftig