Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt laut Bundesfinanzhof (BFH) voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt.
Dies könne auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt, so der BFH entgegen H E 13a.11 des Erbschaftsteuer-Handbuchs 2019.
Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat, sei die Übertragung dagegen nicht begünstigt, so der BFH weiter.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.08.2024, X B 94/23