In Bayern wurden 2023 insgesamt 3,56 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt. Das seien 6,3 Prozent mehr als im Vorjahr, teilt das Bayerische Landesamt für Statistik mit. Dabei habe sich die Anzahl der steuerpflichtigen Erwerbsfälle im gleichen Zeitraum sogar um 12,2 Prozent erhöht hat.
Die Steuereinnahmen resultierten laut Landesamt aus einem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb von 19,21 Milliarden Euro. 51,8 Prozent der Steuereinnahmen seien aus den insgesamt 27 111 veranlagten Erwerben von Todes wegen, zum Beispiel über Erbschaften erfolgt. Daneben seien 13.279 Schenkungen festgesetzt worden. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nach Angaben des Landesamts eine Ländersteuer, deren Einnahmen allein den jeweiligen Ländern zufließen.
Sehr große Vermögensübertragungen habe es 2023 nur selten gegeben: 0,8 Prozent der Erwerbenden von Todes wegen und Beschenkten hätten jeweils ein steuerpflichtiges Vermögen von fünf Millionen Euro oder mehr erhalten. Diese Vermögensgruppe habe einen steuerpflichtigen Erwerb von 8,93 Milliarden Euro zu versteuern. Das entspreche einem Anteil von 46,5 Prozent an der Gesamtsumme des steuerpflichtigen Erwerbs. An den Erbschaft- und Schenkungsteuereinnahmen des Freistaates seien sie mit einem Anteil von 50,9 Prozent beteiligt.
Aus Erwerben von Todes wegen (zum Beispiel Erbschaften, Vermächtnisse) resultierten laut Landesamt 51,8 Prozent, konkret 1,85 Milliarden Euro, der festgesetzten Steuereinnahmen. Die 27.111 Erwerbenden von Todes wegen hätten den Finanzämtern einen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen steuerpflichtigen Erwerb von 8,48 Milliarden Euro angezeigt. Daneben seien 13.279 steuerrelevante Schenkungen erfasst worden. Diese hätten mit einem steuerpflichtigen Erwerb von 10,73 Milliarden Euro zu einer Steuerfestsetzung von 1,72 Milliarden Euro geführt.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik weise nur die Vermögensübertragungen aus, für die eine Steuer festgesetzt wurde. Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unterhalb der gesetzlich geregelten Freibeträge seien nicht erfasst. Grundlage der Angaben bilde das Festsetzungsjahr 2023, das heißt der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls könne bereits in den Vorjahren liegen.
Bayerisches Landesamt für Statistik, PM vom 10.09.2024