Ein älterer Mann geht Trickbetrügern auf den Leim und überlässt ihnen 83.000 Euro, die er zuvor bei seiner Bank abgehoben hat. Die Bank muss nicht für den Schaden aufkommen – zumal sie den Senioren bei den Abhebungen mehrfach auf die Gefahren des so genannten Enkeltricks hingewiesen hatte.
Das Geld hatte der Mann am Schalter innerhalb von eineinhalb Stunden in bar von seinem Konto abgehoben. Er wirft der Bank vor, diese habe durch Auszahlung des Geldes trotz offenkundiger Anhaltspunkte für einen Enkeltrick-Betrug gegen ihre vertraglichen Schutz- und Warnpflichten verstoßen. Die Bank wandte ein, ihre Mitarbeiter bezüglich des so genannten Enkeltricks geschult zu haben. Diese hätten den Kunden auch entsprechend angesprochen, der die Abhebungen daraufhin aber plausibel erklärt habe.
Das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth hat die Schadensersatzklage in erster Instanz abgewiesen. Die Bankangestellte habe als Zeugin erklärt, dass der Kunde sachlich, ruhig und unauffällig aufgetreten sei. Bei beiden Barabhebungen habe sie mehrfach nachfragt, ob ihm der so genannte Enkeltrick bekannt sei. Der Mann habe das bejaht und damit entkräftet, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe. Eine weitere Nachfragepflicht sei von den Mitarbeitern der Bank nicht zu verlangen, so das LG. Denn es habe kein massiver Verdacht auf einen drohenden Schaden bei dem Kunden bestanden.
Das OLG, zu dem der Mann Berufung eingelegt hatte, bestätigte diese Ansicht. Es ergänzte, dass die Bank vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet sei und der Kunde hat über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft abzulegen habe. Auf den Hinweis des OLG, dass das Rechtsmittel wohl nicht erfolgreich sein werde, hat der Bankkunde seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des LG Nürnberg-Fürth ist damit rechtskräftig.
Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 18.11.2024, 14 U 2275/22, rechtskräftig