Nach der Umgestaltung der Regelung zum Übergang von Unterhaltsansprüchen von Eltern gegenüber ihren erwachsenen Kindern auch wegen Kosten für das Pflegeheim durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz ist das vorgeschaltete Auskunftsverfahren gestuft und zunächst nur auf Angaben zum Einkommen beschränkt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Ein möglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder gehe auch für die Kosten der Hilfe zur Pflege seit 01.01.2020 erst dann auf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetrag von 100.000 Euro übersteigt. Dabei werde gesetzlich vermutet, dass diese Einkommensgrenze nicht überschritten wird; diese Vermutung könne allerdings widerlegt werden, so das BSG.
Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, dürfe der Sozialhilfeträger weiter ermitteln, ob die Grenze tatsächlich überschritten ist. Dies ist laut BSG dann der Fall, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für entsprechende Einkommensverhältnisse der Kinder spricht. Verlangt er dabei Auskunft von dem erwachsenen Kind, habe sich diese Auskunft auf das Einkommen zu beschränken. Erst wenn dann sicher feststeht, dass dieses die 100.000 Euro-Grenze überschreitet, also ein Übergang des Unterhaltsanspruchs in Betracht kommt, dürfe er auch Auskunft über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Angehörigen verlangen.
Dieses gestufte Vorgehen ist laut BSG unter Berücksichtigung von Systematik und Entstehungsgeschichte der Regelung geboten.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 21.11.2024, B 8 SO 5/23 R