Nach der Rechtsprechung muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Dies gilt laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz sowohl für Fahrtenbücher in Papierform als auch in digitaler Form.
Der BdSt berichtet über einen Fall, der vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf landete: Ein Arbeitnehmer hatte von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen erhalten. Der Arbeitnehmer durfte den Wagen auch für private Fahrten nutzen. Zur Erfassung der Fahrten nutzte er eine Software anstelle eines Fahrtenbuchs in Papierform. Die Software soll bei korrekter Anwendung die gesetzlichen Anforderungen an ein elektronisches Fahrtenbuch erfüllen, wie der Hersteller angab. Nachträgliche Stornierungen und Buchungen sind aufgrund der fortlaufend geführten Kilometerstände nicht möglich. Allerdings können Fahrten ab der Erstellung des monatlichen Fahrtenbuchs bis zum Abschluss geändert oder gelöscht werden. Diese Aktualisierungen werden in einer Sicherungsdatei protokolliert und können hier nicht mehr geändert werden, um Manipulationen vorzubeugen.
Im Rahmen einer Außenprüfung stellte die Finanzverwaltung fest, dass der Arbeitnehmer die Eintragungen in das Fahrtenbuch nicht zeitnah, sondern in größeren zeitlichen Abständen vornahm. Das Finanzamt hat die Anerkennung des elektronischen Fahrtenbuchs daher versagt und den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt. „Dabei erhöht sich das monatliche Bruttogehalt um ein Prozent des Fahrzeug-Bruttolistenpreises. Durch die Steuerprogression steigt auch der Steuersatz“, informiert der Steuerzahlerbund.
Der Arbeitgeber hat gegen diese Entscheidung geklagt. Seiner Ansicht nach gewährleisteten die zusätzlichen handschriftlichen Notizen eine chronologische und vollständige Erfassung der Fahrten, selbst wenn diese in unregelmäßigen Abständen erfolgen. Zudem sei das Vernichten der Notizen unschädlich und könne nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führen.
Das FG Düsseldorf hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Ein elektronisches Fahrtenbuch erfülle nicht die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Nachweis der tatsächlichen privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, wenn nachträgliche Änderungen der zuvor erfassten Daten nicht in der Datei selbst, sondern in externen Protokolldateien dokumentiert werden. Das Führen eines Fahrtenbuchs sei nur dann zeitnah, wenn die Eintragungen unmittelbar nach Abschluss der jeweiligen Fahrten vorgenommen werden.
„Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss vollständig, richtig und mit zumutbarem Aufwand auf die sachliche Richtigkeit hin überprüfbar sein“, erläutert der Steuerzahlerbund. Nach der Rechtsprechung müsse es zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Das FG habe zudem kein vertrauensbegründendes Verhalten des Finanzamts feststellen können, auch wenn das elektronische Fahrtenbuch zuvor nicht beanstandet wurde. Eine bloße Nichtbeanstandung der mit dem gleichen Programm geführten Fahrtenbücher bei früheren Außenprüfungen begründe jedoch keinen Vertrauensschutz.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz, PM vom 26.04.2024 zu Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023, 3 K 1887/22 H(L)