Das Landgericht (LG) München II hat in einem Fall, in dem ein Profieishockeyspieler seinen Gegner verklagte, den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt. Es verwies den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht München.
Die Entscheidung beruhe auf §§ 13, 17a Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz. Beide Parteien seien als Profieishockeyspieler Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 9 ArbGG bei bürgerlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubter Handlung setze voraus, dass das Arbeitsverhältnis wesentlich für die Entstehung der schadensstiftenden Handlung war. Dies sei der Fall, da zur Kerntätigkeit eines Profieishockeyspielers die Teilnahme mit der Mannschaft an den Ligaspielen gehört, bei dessen Ausübung es zur behaupteten schadensstiftenden Handlung kam.
Die Parteien können gegen den Beschluss Beschwerde einlegen.
Landgericht München II, Beschluss vom 06.11.2024, 12 O 2811/24, nicht rechtskräftig