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Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei außerordentlichen Einkünften kann nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden. Sie ist auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat. Und dass laut Finanzgericht (FG) Hamburg selbst dann, wenn der Steuerpflichtige sie noch nicht einmal beantragt hatte.

Das Finanzamt gewährte für das Jahr 2014 die Vergünstigung gemäß § 34 Absatz 3 EStG für eine Beteiligungsveräußerung, die zu einem relativ kleinen Gewinn führte. Dies hatte der Steuerpflichtige nicht beantragt. Für eine weitere Veräußerung im Jahr 2019, die zu einem sehr viel höheren Veräußerungsgewinn führte, lehnte es das Finanzamt ab, die Begünstigung (erneut) zu gewähren.

Das FG Hamburg folgte dieser Ansicht und wies die Klage des Steuerpflichtigen ab. Die Steuervergünstigung sei verbraucht. Das gelte selbst dann, wenn ein Betrag begünstigt besteuert werde, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Absatz 2 Nr. 1 EStG handele. Entscheidend sei allein, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt habe und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden könne.

Wolle sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit vorbehalten, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, müsse er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden sei. Maßgeblich sei jedoch, dass er den ihn begünstigenden Irrtum des Finanzamtes erkannt und gebilligt habe. Der Steuerpflichtige brauche sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn er angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennen konnte, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat.

Hier habe die steuerliche Auswirkung der Anwendung von § 34 Absatz 3 EStG in 2014 zwar weniger als ein Prozent der festgesetzten Einkommensteuer ausgemacht. Die Berücksichtigung der Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag sei jedoch erkennbar gewesen, meint das Gericht. Bei einem Feststellungsbescheid, der einen Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG ausweise, bedürfe es auf jeden Fall auch der Überprüfung der richtigen Steuerberechnung im Hinblick auf die besondere Tarifvorschrift des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte wie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 EStG.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 12.6.2024, 1 K 141/22, rechtskräftig