Die Europäische Kommission meint, Schweden habe seine Vorschriften über den vorläufigen Einbehalt der Einkommensteuer nicht mit dem EU-Recht in Einklang gebracht. Deswegen hat die EU-Behörde den Mitgliedstaat jetzt vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagt.
Das Land verstoße gegen den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) und Artikel 36 des EWR-Abkommens.
Schwedische Auftraggeber, die in einem anderen EU- oder EWR-Land ansässige Auftragnehmer für erbrachte Leistungen bezahlen, seien verpflichtet, eine Einkommensteuer von 30 Prozent der jeweiligen Vergütung vorläufig einzubehalten, es sei denn, die ausländischen Auftragnehmer wurden von der schwedischen Steuerbehörde registriert. Nach Ansicht der Kommission verstößt eine solche Verpflichtung für schwedische Auftraggeber zum vorläufigen Einbehalt der Einkommensteuer in Fällen, in denen ausländische Auftragnehmer keine Niederlassung in Schweden haben und somit dort auch nicht einkommensteuerpflichtig sind, gegen den freien Dienstleistungsverkehr.
Die bisherigen Bemühungen der schwedischen Behörden seien unzureichend gewesen, um den Verstoß zu beseitigen. Daher habe die Kommission entschieden, den EuGH anzurufen.
Europäische Kommission, PM vom 07.05.2025