Eine nach § 52a Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als elektronisches Dokument übermittelte Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 52a Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 FGO, wenn sie mit der einfachen Signatur des Gesellschafters einer Berufsausübungsgesellschaft versehen ist und über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines anderen Gesellschafters übermittelt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Nach § 52a Absatz 3 Satz 1 FGO stünden zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung: Das Dokument müsse entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Die Rechtswirkungen einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments entsprächen dabei denen einer handschriftlichen Unterschrift eines Dokuments in Papierform, erläutert der BFH. Durch die Einreichung eines Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur werde nicht anders als bei handschriftlicher Unterzeichnung die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen. Eine einfache Signatur solle dagegen sicherstellen, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit derjenigen Person identisch ist, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat; könne diese Identität nicht festgestellt werden, sei das Dokument nicht wirksam eingereicht worden.
Nach diesen Maßgaben sei hier die Beschwerde nicht wirksam eingereicht worden. Das elektronische Dokument sei zwar mit einer einfachen Signatur versehen und es sei als –grundsätzlich zulässiger– sicherer Übermittlungsweg das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) gewählt worden. Allerdings stamme die Unterschrift auf dem Schriftsatz von Steuerberater E, während das zur Übermittlung an das Gericht genutzte beSt für die Steuerberaterin F eingerichtet worden sei. Ungeachtet dessen, dass sowohl E als auch F jeweils Partner der Prozessbevollmächtigten sind, sei damit der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender nicht mit derjenigen Person identisch, die durch ihre Unterschrift die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. Dies („fehlende Eigenhändigkeit“) führt laut BFH dazu, dass die Beschwerde nicht wirksam eingereicht worden ist.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.07.2024, I B 41/23 (AdV)