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Der Bundesfinanzhof hat in zwei Verfahren zu den Bewertungsregelungen des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts entschieden und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Eigentümern die Möglichkeit gegeben, einen geringeren Wert für die Immobilie nachzuweisen, als das Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid festgesetzt hat. Hierauf weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.

Bis dahin müsse die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide bei einem Einspruch gewährt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder hätten nun eine Anwendung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 27.05.2024 (unter anderem II B 78/23 (AdV) veröffentlicht. So lasse auch die Finanzverwaltung nun zu, dass Eigentümer in bestimmten Fällen nachweisen, dass der Wert des Grundstückes unter dem vom Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert liegt.

Gesetzlich sei es jedoch nicht vorgesehen, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Eigentlich gebe es daher nicht die Möglichkeit des Nachweises des geringeren Wertes. Der BFH habe jedoch nun Grenzen hinsichtlich des Wertes gesetzt, so der BdSt. Liegt der Grundsteuerwert um mindestens 40 Prozent über dem nachgewiesenen Wert, könne das Übermaßverbot verletzt sein. In diesem Fall müssten Steuerzahler den niedrigeren Wert festgesetzt bekommen. Für den Nachweis eines geringeren Wertes reicht laut BdSt ein einfaches Immobiliengutachten nicht aus. Jedoch könnten auch Kaufpreise aus dem normalen Geschäftsverkehr, die innerhalb eines Jahres vor oder nach dem 01.01.2022 erzielt oder gezahlt wurden, verwendet werden.

Der Bund der Steuerzahler unterstütze weiter zahlreiche Musterverfahren, um eine verfassungsrechtliche Klärung zu erreichen.

Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 13.10.2024