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Eine Rückstufung von Premium Economy zu Economy Class berechtigt den Kunden bei einer elftägigen Pauschalreise nicht zur Kündigung. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden.

Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann beim beklagten Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Kuba in der Zeit vom 17.11.2022 bis zum 01.12.2022 zu einem Gesamtreisepreis von 4.322 Euro. Bei der Buchung leistete sie eine Anzahlung in Höhe von 864,40 Euro. Bestandteil der Reise war unter anderem der Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Havanna in der Premium Economy Class.

Am 16.06.2022 teilte der Reiseveranstalter mit, dass die durchführende Airline auf dem Flug nach Havana keine Premium Economy mehr anbiete und bot eine Entschädigung von 150 Euro pro Person an.

Dies lehnte die Klägerin ab, bat den Reiseveranstalter um kostenfreie Stornierung der Reise und Erstattung der geleisteten Anzahlung. Dies begründete sie damit, für den Flug mit der Premium Economy Class einen Aufpreis von 1.148 Euro für zwei Personen bezahlt zu haben. Weiter sei die Premium Economy Class aufgrund der größeren Beinfreiheit gebucht worden, die aus medizinischen Gründen dringend erforderlich gewesen sei, da bei der Klägerin ein erblich bedingtes erhöhtes Thromboserisiko bestehe.

Der Reiseveranstalter trat der Kündigung entgegen. Die Klägerin machte sodann vor dem AG München die Rückzahlung der von ihr geleisteten Anzahlung geltend – jedoch ohne Erfolg. Das AG München wies die Klage ab. Nach dem Gesetz sei eine Kündigung nur möglich, wenn eine Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt werde. Dies sei hier nicht der Fall.

Zwar biete die Premium Economy Class einige Vorteile gegenüber der Economy Class, insbesondere ein größerer Abstand der Sitze zueinander und damit größere Beinfreiheit. In Anbetracht dessen, dass der Flug aber bei einer Pauschalreise nur einer von mehreren Reisebestandteilen und im Vergleich zur gebuchten Reisezeit von elf Nächten auch nur von kurzer Dauer ist, stelle die Änderung der Beförderungsklasse aber gerade keine erhebliche Beeinträchtigung der Pauschalreise dar.

Nicht nachgewiesen worden habe die Klägerin, dass sie allein für die Flüge in der Economy Class einen Aufpreis von 1.148 Euro für zwei Personen bezahlt hat. Dies gelte auch in Anbetracht des seitens der Klägerin vorgebrachten erhöhten Thromboserisikos: Diese gesundheitliche Einschränkung sei der Beklagten bei Abschluss des Reisevertrages nicht mitgeteilt worden und damit nicht Grundlage des Vertrages geworden. Die Klägerin hätte zudem, wie die Beklagtenseite unbestritten vorträgt, eine größere Beinfreiheit auch durch die Buchung eines Sitzes am Notausgang oder eines XL-Sitzes hätte erlangen können.

Amtsgericht München, Urteil vom 17.10.2023, 223 C 12146/23, rechtskräftig