Mit Wirkung zum 01.01.2024 wurde in Deutschland die Einführung von E-Rezepten umgesetzt. Versicherte haben nun die Möglichkeit, verschreibungspflichtige Arzneimittel auf elektronischem Wege zu erhalten. Dieses können sie beispielsweise mit ihrer elektronischen Gesundheitskarte einlösen.
Die Finanzverwaltung habe sich mit der Frage befasst, berichtet der Bund der Steuerzahler (BdSt), welche Aspekte bei der Nachweisführung für Krankheitskosten durch die Umstellung zu berücksichtigen sind. Mit Schreiben vom 26.11.2024 habe das Bundesfinanzministerium Stellung in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten bezogen.
Für den Fall, dass ein elektronisches Rezept eingelöst wurde, ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit laut BdSt durch einen Kassenbeleg einer Apotheke beziehungsweise eine Rechnung einer Online-Apotheke – oder alternativ bei Versicherten mit privater Krankenversicherung ein Kostenbeleg der Apotheke – zu erbringen. Folgende Pflichtangaben müsse der Kassenbeleg beziehungsweise die Rechnung enthalten: den Namen der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag beziehungsweise Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezepts. Gemäß der durch die Finanzverwaltung getroffenen Nichtbeanstandungsregelung sei für den Veranlagungszeitraum 2024 eine schädliche Wirkung ausgeschlossen, falls der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg ersichtlich ist.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 07.02.2025