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Mit einheitlichen Regeln zur Nutzung der E-Gesetzgebung will die Bundesregierung die Gesetzgebungsarbeit transparenter und effizienter machen. Sie hat dazu nun Eckpunkte (BT-Drs. 20/13400) als Unterrichtung vorgelegt.

Aktuell seien Rechtsetzungsverfahren uneinheitlich durch IT unterstützt, erläutert die Regierung ihr Vorhaben. Zum Einsatz kämen viele verschiedene Softwarelösungen. Im Rahmen der „Dienstekonsolidierung Bund“ solle mit der IT-Maßnahme „Elektronisches Gesetzgebungsverfahren des Bundes“ das Rechtsetzungsverfahren des Bundes „vollständig elektronisch, medienbruchfrei und interoperabel abgebildet“ werden, schreibt die Bundesregierung in der Unterrichtung.

Gemäß der Verwaltungsvereinbarung über die Umsetzung sei bislang keine einheitliche Nutzung durch die Bundesministerien vorgesehen. Der Beginn dieser sei an „den Zeitpunkt des Erreichens der notwendigen funktionalen Reife gebunden“, heißt es in der Unterrichtung weiter. In Kraft treten solle die einheitliche Nutzung für die Funktionsbereiche Haus- und Ressortabstimmung, Zustellung zum Planungs- und Kabinettmanagementprogramm, Editor sowie Zustellung zur E-Verkündung. Diese sollen nach einer zwölf- bis 18-monatigen Übergangsphase einheitlich durch die Bundesregierung genutzt werden. Beginnen soll die einheitliche Nutzung im Januar beziehungsweise Juli 2027.

Die Entwicklung der E-Gesetzgebung erfolge entsprechend der verfügbaren Haushaltsmittel agil, geht weiter aus der Unterrichtung hervor. Einzelne Anwendungen der E-Gesetzgebung sollen bereits im Entwicklungszustand produktiv für die tägliche Arbeit eingesetzt werden können. Die Performanz und Verfügbarkeit der E-Gesetzgebung soll in regelmäßigen Abständen überprüft und sichergestellt werden, schreibt die Bundesregierung.

Deutscher Bundestag, PM vom 29.10.2024