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Verursacht ein E-Bike einen Schaden, haftet der Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) auch dann auf Schadensersatz, wenn er nichts falsch gemacht hat. Die so genannte Betriebsgefahr realisiert sich auch dann, wenn sich bei einem abgestellten E-Bike der fest verbaute Akku entzündet. Das hat das Landgericht (LG) Lübeck entschieden.

Ein Mann mietete eine Halle zum Verkauf von E-Bikes. In einer Nacht brach in der Halle ein Brand aus; am Tag zuvor hatte der Mann den Akku eines E-Bikes aufgeladen. Vor dem LG Lübeck verlangten die Vermieter der Halle, dass der Mann für die Schäden aufkommt. Er habe vor Verlassen der Halle vergessen, den Stecker des Ladegerätes zu ziehen. Der Mann verweigert die Zahlung. Es könne nicht von ihm verlangt werden, den Ladevorgang zu überwachen.

Das Gericht hat entschieden, dass der Mann für den Schaden verantwortlich ist, und zwar unabhängig davon, ob er sich falsch verhalten habe. Das LG war überzeugt, dass der Mann vergessen habe, den Ladestecker zu ziehen. Für das E-Bike hafte er aber auch ohne ein Fehlverhalten nach dem StVG. Dieses gelte für das E-Bike, weil es eine Höchstgeschwindigkeit von bis zu 85 km/h gehabt habe. Auch habe sich die so genannte Betriebsgefahr realisiert, weil der Akku in dem E-Bike fest verbaut gewesen sei und den Brand verursacht habe. Davon war das Gericht nach Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens überzeugt.

Nicht alle Elektrofahrräder unterfielen der so genannten Gefährdungshaftung des StVG. Bei den häufig genutzten Pedelecs mit einer Leistung bis maximal 250 Watt, bei denen sich der Elektromotor ab einer Geschwindigkeit von 25/h selbst abschaltet, gelte das StVG nicht. Diese Pedelecs seien Fahrräder, die durch Muskelkraft bewegt werden (§ 1 Absatz 3 StVG). Anders, so das LG Lübeck, sei es bei E-Bikes mit höherer Leistung. Diese stellen Kraftfahrzeuge im Sine des StVG dar.

Landgericht Lübeck, Urteil vom 26.07.2024, 5 O 26/23, rechtskräftig