Mit der degressiven Abschreibung will die neue Bundesregierung den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken und Investitionen ankurbeln. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) unterstützt das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ansinnen – sieht aber leider noch Schwachstellen an dem Plan.
Das Instrument der degressiven Abschreibung erlebe ein ständiges „Kommen und Gehen“. Im Zuge des Wachstumschancengesetzes habe es zuletzt für im Zeitraum vom 01.04.2024 bis 31.12.2024 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können, so der DStV. Aktuell dürfe die degressive Abschreibung – nach jetzigen Rechtsstand – nicht zur Anwendung kommen. Dies möchte die neue Regierung jedoch wieder ändern und verspreche im Koalitionsvertrag „einen Investitions-Booster in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027“.
Für den DStV „grundsätzlich ein äußerst begrüßenswertes Vorhaben, gäbe es nicht zwei Haken“: Denn, was sich konkret hinter dem Begriff „Ausrüstungsinvestitionen“ verbirgt, sei derzeit noch nicht klar. Gewiss sei jedoch, dass die erneute zeitliche Begrenzung der Maßnahme vor allem Unternehmen, die ohnehin bereits Investitionen geplant haben, „satte Mitnahmeeffekte“ ermögliche. Ein langfristige Investitionssicherheit hingegen wird aus Sicht des DStV nicht erreicht.
DStV-Präsident Torsten Lüth betont daher: „Unternehmen brauchen für ihre Investitionsentscheidungen langfristige Sicherheit und Planbarkeit. Dies gelingt nur mit einer dauerhaften Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Der `Befristet`-Stempel bei der degressiven Abschreibung muss endlich weg.“
Neben einer dauerhaften Wiedereinführung der degressiven Abschreibung fordert der DStV zudem, den derzeit bestehenden bürokratischen Abschreibungsaufwand für die Praxis deutlich zu reduzieren. Die Empfehlungen der Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ sind nach Auffassung des DStV hierfür richtungsweisend. Um den bürokratischen Abschreibungsaufwand spürbar zu verringern, fordert der DStV, folgende Maßnahmen zeitnah weiterzuverfolgen und umzusetzen:
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Die Wertgrenze für GWG-Sofortabschreibungen inflationsbereinigt auf 2.500 Euro anheben.
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Die Bildung eines Sammelpostens (so genannte Poolabschreibung) erst nachgelagert zur oben genannten GWG-Sofortabschreibung einrichten, sowie die Abschreibungsdauer für Sammelposten von fünf auf drei Jahre verkürzen.
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Die Einführung einer Gruppierung von Wirtschaftsgütern oberhalb eines Sammelposten-Schwellenwerts von 10.000 Euro nach Nutzungsdauern unter Wegfall der bisherigen AfA-Tabellen.
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Die Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses bei GWG streichen.
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Gesetzliche Klarstellung schaffen, dass die steuerlichen Regelungen zu GWG und Sammelposten in die Handelsbilanz übernommen werden dürfen.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 28.05.2025