Ein Steuerzahler mit einem Arbeitsweg von weniger als einer Stunde kann die Kosten einer doppelten Haushaltsführung für eine Wohnung, die nur einen Kilometer von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt ist, nicht absetzen. Auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster weist der Bund der Steuerzahler (BdSt) Rheinland-Pfalz hin.
Das FG Münster habe die Anerkennung der Kosten für die Zweitwohnung mit der Begründung versagt, dass der Ort des eigentlichen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht weit voneinander entfernt sind und beide Orte unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort liegen. Daher sei es zumutbar, die Strecke täglich zur Arbeit zurückzulegen.
Der Steuerzahler jedoch argumentierte, dass auf die Zeit der öffentlichen Verkehrsmittel abgestellt werden müsste. Die einfache Strecke würde er damit in etwa zwei Stunden zurücklegen.
Laut BdSt war aber unerheblich, dass die öffentlichen Verkehrsmittel viel länger benötigen. Denn der Steuerzahler habe nicht nachvollziehbar dargelegt, diese zu nutzen. Vielmehr habe er angegeben, auf den Firmenwagen wegen seiner Geschäftsführertätigkeit angewiesen zu sein. Er habe diesen sogar für die tägliche Fahrtstrecke von einem Kilometer zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz genutzt.
Liegt die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte, sei eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich möglich, wenn die Entfernung dazwischen mehr als 50 Kilometer beträgt. Dann könnten regelmäßig die Kosten für Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen und wöchentliche Familienheimfahrten von der Steuer abgesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 Euro im Monat, so der BdSt.
Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz e.V., PM vom 13.09.2024 zu Finanzgericht Münster, Urteil vom 06.02.2024, 1 K 1448/22 E