Scans sind keine auslagenfähigen Kopien gemäß Nr. 7000 VV Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Daher kann auch keine Dokumentenpauschale geltend gemacht werden. Über einen entsprechenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg berichtet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).
Laut BRAK hatte sich ein Anwalt in einem seit 2018 andauernden Rechtsstreit vom Gericht circa 6.000 Seiten in fünf Aktenordnern zuschicken lassen und diese selbst zur anschließenden Bearbeitung eingescannt. Hierfür habe er im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Dokumentenpauschale von über 1.000 Euro geltend gemacht. Der Rechtspfleger habe die Kosten für nicht erstattungsfähig gehalten. Hiergegen sei der Anwalt im Wege der Beschwerde vorgegangen. Das OLG Bamberg sei aber der Ansicht des Rechtspflegers gefolgt.
Zum einen seien Scans bereits von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig, so das OLG Bamberg. Die Kosten für die Digitalisierung seien keine kostenrechtlich erstattungsfähigen Auslagen gemäß Nr. 7000 VV RVG. Allein für das Einscannen von Dokumenten falle seit der Neufassung der Nr. 7000 VV-RVG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz im Jahr 2013 keine Vergütung mehr an. Der Gesetzgeber habe damals explizit den Begriff „Ablichtung“ durch den Begriff „Kopie“ ersetzt, um das klarzustellen. Kopie im Sinne des Kostenrechts sei damit lediglich „die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie“.
Das Einscannen eines Dokuments könne nur nach Nr. 7000 Anm. Absatz 2 VV-RVG bei der Berechnung der Dokumentenpauschale berücksichtigt werden. Dies sei nur der Fall, wenn auch die Voraussetzungen nach Nr. 7000 Ziffer 2 in Verbindung mit Ziffer 1 lit. d) VV-RVG vorlägen. Hierbei gehe es aber um andere Fallkonstellationen, die im konkreten Fall nicht vorgelegen hätten, so das OLG
Darüber hinaus seien die Kosten schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil sie nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien (§ 91 Absatz 1 Zivilprozessordnung). Anwälte müssten ihre Prozessführung danach möglichst kostengünstig halten. Auflagen, die eine wirtschaftlich denkende Partei nicht für erforderlich hielte, seien hingegen nicht zu erstatten.
Im vorliegenden Fall habe das Einscannen sehr hohe Kosten verursacht – und das nur, um dem Anwalt die Aktenführung zu erleichtern. Eine kostengünstigere Möglichkeit wäre es außerdem gewesen, die Unterlagen direkt in digitaler Form vom Gericht sowie dem Beklagten zu verlangen – dies habe der Anwalt aber nicht getan.
Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 16.05.2024 zu Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 02.04.2024, 1 W 12/24