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Ab 2025 wird das neue Grundsteuerrecht bundesweit angewendet. Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) wendet sich in diesem Zusammenhang gegen Sonderlasten von Unternehmen „durch die Hintertür“.

Das politische Versprechen des neuen Rechts sei gewesen, die Grundsteuer aufkommensneutral zu reformieren – allerdings nicht bezogen auf den einzelnen Steuerzahler, sondern auf die Einnahmen der jeweiligen Gemeinde.

Die Höhe der gesamten steuerlichen Belastung sei für Unternehmen ein wichtiges Kriterium bei der Standortwahl, betont die DIHK. Für Gemeinden mit sehr hohen Hebesätzen bei der Grundsteuer sei es deshalb schwieriger, sich im interregionalen, aber auch im internationalen Standortwettbewerb zu behaupten. Betriebe sähen große Belastungen nicht mehr als angemessen an im Vergleich zu den gebotenen kommunalen (Infrastruktur-)Leistungen.

Ob die Grundsteuer in den Bundesländern aufkommensneutral umgesetzt wird, dürfte sich aus Sicht der DIHK erst anhand des Aufkommens im Jahr 2025 gegenüber dem Jahr 2024 zeigen. Schon jetzt stehe allerdings fest, dass viele Gemeinden das Jahr 2024 gezielt genutzt haben, um das Vergleichsniveau anzuheben. Der aktuellen DIHK-Hebesatzumfrage zufolge seien die Hebesätze der für Unternehmen relevanten Grundsteuer B im Jahr 2023 erneut kräftig gestiegen: um 14 Prozentpunkte auf 568 Prozent. Das sei die stärkste Erhöhung seit zehn Jahren. Dabei falle die Spannbreite der Anhebungen in Prozentpunkten sehr groß aus: Sie reiche in den betroffenen Gemeinden von vier (Springe) bis hin zu 410 Prozentpunkten (Niederkassel).

Die neue Grundsteuer belaste Unternehmen häufig überproportional, so die DIHK weiter. Nach dem Bundesmodell werde der neu definierte Wert einer Immobilie mit der bundesgesetzlichen Messzahl multipliziert. Hierauf sei dann der gemeindliche Hebesatz anzuwenden. Dabei sei bereits eine Benachteiligung der Betriebe angelegt: Die Messzahl betrage in den meisten Bundesländern für unternehmerisch genutzte Immobilien 0,34 Promille gegenüber 0,31 Promille für Wohnimmobilien. Berlin. Das Saarland, Bremen und Sachsen gingen sogar darüber hinaus und legten mittels Landesgesetz deutlich höhere Messzahlen für Nicht-Wohngrundstücke fest. In Bremen beispielsweise würden für diese 0,75 Promille angesetzt – gegenüber 0,31 Promille für Wohngrundstücke.

Die Folge dieser Ungleichbehandlung seien deutlich überproportionale Grundsteuerlasten der Unternehmen vor Ort, was die ohnehin bereits schwierigen Standortbedingungen für die Unternehmen noch einmal verschlechtert. Die Hebesätze sollten daher gesenkt werden, um die Wirtschaft zu entlasten. Gleiches gelte für die Messzahlen zulasten der Unternehmen. Sie sollten vom jeweiligen Gesetzgeber auf Landes- und auf Bundesebene abgeschafft werden, damit von vornherein keine Sonderlast für Unternehmen entsteht.

Deutsche Industrie- und Handelskammer, PM vom 22.11.2024