Für ein Desinfektionsmittel darf nicht mit der Angabe „hautfreundlich“ geworben werden. Denn es handele sich um ein Biozidprodukt, so der Bundesgerichtshof (BGH). Dessen Risiken würden mit der Bezeichnung als „hautfreundlich“ verharmlost.
Konkret ging es ein Desinfektionsmittel, auf dessen Etikett sich die Angaben „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ sowie „Hautfreundlich – Bio – ohne Alkohol“ befanden. Angeboten wurde es durch eine bundesweit tätige Drogeriemarktkette. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hielt die Angaben für unlauter und klagte unter anderem auf Unterlassung.
In erster Instanz hatte die Klage vollumfänglich Erfolg. Das Berufungsgericht jedoch meinte, die Angabe „hautfreundlich“ sei zulässig und änderte das Urteil der Vorinstanz entsprechend ab. Der BGH hingegen stimmte der ersten Instanz zu und stellte deren Urteil wieder her. Zuvor hatte er die Rechtssache noch dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Die Angabe „hautfreundlich“ zur Bezeichnung eines Desinfektionsmittels falle entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts als „ähnlicher Hinweis“ unter das Verbot des Artikels 72 Absatz 3 Satz 2 der Biozidverordnung, entschied der BGH. Der Wettbewerbszentrale stehe daher unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs ein Unterlassungsanspruch gegen die Drogeriemarktkette zu. Die Angabe „hautfreundlich“ hebe eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor. Sie sei dadurch geeignet, die Risiken des Biozidprodukts zu verharmlosen. Die Betonung der positiven Eigenschaft steht laut BGH zudem im Widerspruch zu dem von der Biozidverordnung verfolgten Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2024, I ZR 108/22