Das Bundeskartellamt (BKartA) hat sein Facebook-Verfahren abgeschlossen. Ergebnis sei ein Gesamtpaket von Maßnahmen, das den Nutzenden des sozialen Netzwerkes deutlich verbesserte Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Verknüpfung ihrer Daten einräumt, so das Amt.
Es hatte Meta (vormals Facebook) im Februar 2019 untersagt, personenbezogene Daten der Nutzenden ohne Einwilligung aus verschiedenen Quellen zusammenzuführen. Gegen die Entscheidung hatte Meta Beschwerde eingelegt. Es folgte eine jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung bis vor den Europäischen Gerichtshof; zugleich verhandelten das BKartA und Meta über konkrete Maßnahmen.
Kartellamtspräsident Andreas Mundt führt jetzt aus, dass Meta auf Grundlage der behördlichen Entscheidung von 2019 „ganz wesentliche Anpassungen beim Umgang mit Nutzerdaten vorgenommen“ hat. „Zentral ist dabei, dass die Nutzung von Facebook nicht mehr voraussetzt, dass man in eine grenzenlose Sammlung und Zuordnung von Daten zum eigenen Nutzerkonto einwilligt, auch wenn die Daten gar nicht im Facebook-Dienst anfallen. Das betrifft etwa Konzerndienste wie Instagram oder Drittseiten und -Apps. Das bedeutet, dass Nutzende nun deutlich bessere Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Zusammenführung ihrer Daten haben.“
Aber welche Maßnahmen wurden im Einzelnen vereinbart?
Zunächst soll eine Kontenübersicht dafür sorgen, dass die Nutzer selbst entscheiden können, welche Meta-Dienste (zum Beispiel Facebook und Instagram) sie miteinander verknüpfen und damit einen Datenaustausch auch zu Werbezwecken erlauben wollen. Eine getrennte Nutzung der Dienste bleibt ohne wesentliche Qualitätseinbußen möglich.
Im Hinblick auf Daten, die Meta von Webseiten oder Apps anderer Unternehmen erhält, können Nutzende jetzt im Rahmen der Cookie-Einstellungen von Facebook entscheiden, ob sie eine Verknüpfung mit ihren in dem Dienst gespeicherten Daten erlauben möchten. Gleiches gilt für Instagram.
Wer sich dafür entscheidet, seine Facebook-Daten nicht mit seinen Nutzungsdaten von anderen Websites oder Apps zusammenzuführen, kann hiervon für das Facebook-Login eine Ausnahme machen, wenn er diese Anmeldemöglichkeit in Apps oder auf Websites von Dritten benutzen möchte. Zuvor mussten Nutzer Meta sämtliche Datenzusammenführungen mit Daten aus Drittapps beziehungsweise von Drittwebsites erlauben, wenn sie auf das Facebook-Login nicht verzichten wollten.
Kunden, die einer Datenverknüpfung in der Vergangenheit zugestimmt haben, werden beim Aufruf von Facebook benachrichtigt: Sie können dann direkt auf einen Link klicken, der sie zu den neu gestalteten Auswahlinstrumenten führt.
Zudem weist Meta die Nutzenden am Anfang seiner Datenrichtlinie deutlich auf ihre Wahlmöglichkeiten hin („So verwaltest du die Informationen, die wir verwenden“). Der Hinweis enthält einen kurzen Erläuterungstext und Links zur Kontenübersicht und den Cookie-Einstellungen.
Wie das BKartA mitteilt, wurden einige Maßnahmen schon umgesetzt, andere würden in den nächsten Wochen realisiert. Auch weist das Amt darauf hin, dass der Abschluss des Verfahrens nicht bedeutet, dass alle kartellrechtlichen Bedenken restlos ausgeräumt worden wären. Vielmehr seien die Maßnahmen Metas als „hinreichend geeignetes Gesamtpaket angesehen“ worden, „um auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten und das Verfahren im Ermessenswege abzuschließen.“
Bundeskartellamt, PM vom 10.10.2024