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Steuerpflichtige müssen im Besteuerungsverfahren mitwirken, zum Beispiel durch Steuererklärungen, Buchhaltung und das Vorlegen von Unterlagen. Ein Vermieter wollte dem Finanzamt keine Mietverträge und Namen der Mieter nennen, da er das Recht auf Datenschutz für seine Mieter gefährdet sah.

Trotzdem entschieden sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gegen ihn: Die Vorlage ist gesetzlich zulässig, sofern sie zur Sachverhaltsklärung erforderlich ist, und wird nicht durch Datenschutz oder vertragliche Verbote verhindert. Auch ein Verstoß gegen die DSGVO liegt laut BFH und Europäischem Gerichtshof nicht vor.

BFH-Urteil vom 13.8.2024, IX R 6/23

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