Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Zusammenhang mit so genannten Cum-Ex-Geschäften eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung bestätigt.
Zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten hatte das LG Wiesbaden den Angeklagten, einen Rechtsanwalt und Steuerberater, verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Nach den Feststellungen des LG veranlasste und begleitete der Angeklagte die Umsetzung eines von ihm konzipierten Modells zur Durchführung von Cum-Ex-Geschäften unter Einbindung eines vermögenden privaten Investors. Nach dem Kenntnisstand des Angeklagten hatten zuvor lediglich Banken im Eigenhandel diese Geschäfte durchgeführt. Sie zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet worden war.
Der Angeklagte wirkte als Ideengeber und Berater bei der Planung und Umsetzung der Cum-Ex-Transaktionen mit. Teilweise reichte er zudem unter seinem Kanzleibriefkopf die Körperschaftsteuererklärungen, die falsche Angaben zu – tatsächlich nicht bestehenden – Steuererstattungsansprüchen enthielten, beim zuständigen Finanzamt ein. Der Angeklagte profitierte hiervon über zusätzliche Provisionsansprüche; deren Betrag wurde im landgerichtlichen Urteil eingezogen.
Der BGH hat die auf die Behauptung eines Verfahrenshindernisses und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten betreffend den Schuld- und Strafausspruch im Beschlusswege verworfen. Insoweit ist das Verfahren damit rechtskräftig abgeschlossen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.10.2024, 1 StR 58/24