Die Begrenzung der Förderprogramme Corona-Überbrückungshilfe III Plus und Corona-Überbrückungshilfe IV auf 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Finanzholding abgewiesen, zu der auch die Dorint-Hotel-Gruppe gehört.
Aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen und des hierdurch verursachten Einbruchs des Wirtschaftslebens stellten Bund und Länder die Förderprogramme der Corona-Überbrückungshilfe zur Verfügung. Dies sollte insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen dabei helfen, ihre Existenz zu sichern. Die Programme Corona-Überbrückungshilfe III Plus und Corona-Überbrückungshilfe IV sahen eine maximale Förderung von zuletzt 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller vor.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, mit der sie einen Anspruch auf Gewährung höherer Zuwendungen geltend machte. Zur Begründung trug sie insbesondere vor, größere Unternehmen würden durch die Obergrenzen gleichheitswidrig benachteiligt. Kleinere Unternehmen hätten ihre laufenden Kosten durch die Förderung der Überbrückungshilfe regelmäßig in einem Umfang von 80 bis 90 Prozent decken können. Größere Unternehmen wie die Klägerin, deren Ausfälle erheblich über den vorgesehenen Obergrenzen gelegen hätten, seien dagegen nur zu einem deutlich geringeren Anteil kompensiert worden. Hierdurch werde der Wettbewerb verzerrt. Da die Verluste der Klägerin auf staatlichen Eingriffen beruhten, seien diese auch entsprechend von der Allgemeinheit zu tragen.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt: Die Obergrenzen der Förderprogramme führten zwar zu einer Benachteiligung größerer Unternehmen. Diese sei aber sachlich gerechtfertigt. Es sei legitim, dass mit Blick auf die Begrenztheit staatlicher Finanzierungsmöglichkeiten keine unbegrenzte Förderung ermöglicht worden ist. Hinsichtlich der Zielsetzung der Überbrückungshilfe, vor allem kleine und mittlere Unternehmen in ihrer Existenz zu sichern, sei eine Förderung bis zu 54,5 Millionen Euro regelmäßig ausreichend. Für größere Unternehmen hätten alternative Hilfsmittel in Form von Bürgschaften und vergünstigten Krediten zur Verfügung gestanden. Größeren Unternehmen sei es auch in der Pandemie aufgrund ihrer höheren Leistungsfähigkeit zuzumuten gewesen, größere Lasten zu tragen, und sich gegebenenfalls weitere Mittel am Kredit- und Kapitalmarkt zu beschaffen. Zu einer Vollkompensation aller pandemiebedingten Verluste sei der Staat nicht verpflichtet.
Gegen das Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 13.09.2024, 16 K 5228/22, nicht rechtskräftig