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Die Corona-Pandemie ist vorbei – die Aufarbeitung der staatlichen Maßnahmen aber nicht. Das BVerwG hatte über die Schließung von Einzelhandelsgeschäften in Sachsen zu entscheiden – und segnete die getroffene Regelung ab.

In Sachsen war vom 20.04. bis 03.05.2020 die Öffnung von Ladengeschäften grundsätzlich untersagt. Ausgenommen waren Geschäfte für den täglichen Bedarf und für die Grundversorgung notwendige Geschäfte. Auch andere Geschäfte durften öffnen – sofern ihre Verkaufsfläche nicht über 800 Quadratmeter betrug.

Die Betreiberin eines größeren Elektronikfachmarkts griff diese Regelung an. Erfolg hatte sie damit nicht. Das BVerwG entschied vor dem Hintergrund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zur pandemischen Lage im Frühjahr 2020, dass es sich bei den Geschäftsschließungen um notwendige Maßnahmen gehandelt habe.

Auch habe der Verordnungsgeber nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen. Zwar seien größere Geschäfte benachteiligt worden – jedoch sei dies gerechtfertigt. Der Verordnungsgeber habe angenommen, dass größere Geschäfte mehr Waren anbieten und deswegen auch mehr Kunden anziehen, was wiederum die Ansteckungsgefahr erhöhe. Das die Vorinstanz dies als Rechtfertigung für die Schließung allein größerer Geschäfte angesehen habe, sei nicht zu beanstanden. Dass der Verordnungsgeber die Grenze bei 800 Quadratmeter gezogen habe, sei von seinem Einschätzungsspielraum gedeckt. Gleiches gelte für das Verbot, die Verkaufsfläche durch Absperrung auf 800 Quadratmeter zu reduzieren.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.07.2024, BVerwG 3 CN 3.22