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Im nördlichen Teil des Englischen Gartens in München darf vorläufig entsprechend dem Konsumcannabisgesetz Cannabis konsumiert werden. Im südlichen Teil des Englischen Gartens, im Hofgarten und im Finanzgarten bleibt der Konsum von Cannabis-Produkten bis auf Weiteres untersagt. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden.

Nach der Teillegalisierung des Besitzes und Konsums von Cannabis durch das Konsumcannabisgesetz des Bundes untersagte die Bayerische Verwaltung in ihrer Parkanlagen-Verordnung den Konsum von Cannabisprodukten im Englischen Garten einschließlich dessen Nordteil, im Hofgarten und im Finanzgarten in München.

Die beiden Antragsteller, die im Münchner Umland wohnen, stellten dagegen einen Eilantrag beim BayVGH: Die Regelungen im Bundesgesetz schlössen eine strengere landesrechtliche Regelung aus. Zudem benachteilige das Verbot Cannabis- gegenüber Tabakkonsumenten. Zum Schutz vor Passivrauchen hätte konsequent auch das Tabakrauchen verboten werden müssen. Die Sache sei eilbedürftig, eine Entscheidung noch während der Saison der Parkanlagennutzung sei notwendig.

Der Freistaat Bayern hält das Verbot zum Schutz von Nichtrauchern, insbesondere Kindern und Jugendlichen, für gerechtfertigt. Welche Risiken der Cannabiskonsum berge, sei noch nicht ausreichend untersucht.

Der BayVGH hat für den Nordteil des Englischen Gartens das generelle Verbot für den Konsum von Cannabis-Produkten nun vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt. In den übrigen Parkanlagen bleibt der Cannabis-Konsum jedoch weiterhin untersagt.

Es liege eine Reihe offener Fragen vor, die erst im Hauptsacheverfahren geklärt werden könnten. So sei etwa fraglich, ob ein landesrechtliches Verbot des Cannabiskonsums auf bestimmten öffentlichen Flächen rechtlich möglich sei. Im Eilverfahren könnten zudem die Gefahren des Passivkonsums von Cannabis im Außenbereich nicht abschließend aufgeklärt werden. Auch die örtlichen Verhältnisse der Parkanlagen müssten im Hinblick auf deren sehr unterschiedliche Nutzung untersucht werden.

Bis zur Entscheidung in der Hauptsache dürfe daher der Nordteil des Englischen Gartens zum Cannabiskonsum genutzt werden. Denn dieser Teil sei bekanntermaßen weitläufiger und weniger frequentiert. Eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit sei dort nicht belastbar zu begründen. Hinsichtlich des Südteils des Englischen Gartens und der anderen Parkanlagen überwiege aufgrund der bekannten höheren Zahl und Dichte an Besuchern der Schutz der Gesundheit Dritter und der Schutz der Allgemeinheit vor Belästigungen durch Cannabiskonsum. Dort dürfe zudem schon aufgrund der Nähe zu Kinder- und Jugendeinrichtungen nach dem Bundesgesetz kein Konsum stattfinden.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28.07.2025, 10 NE 25.827, unanfechtbar