McDonald«s hat im Streit um seine Unionsmarke Big Mac vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) eine Niederlage erlitten. Da das US-Unternehmen für bestimmte Waren und Dienstleistungen keine ernsthafte Benutzung der Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nachgewiesen hat, hat das EuG ihren Schutz weiter eingeschränkt.
1996 war die Unionsmarke Big Mac zugunsten von McDonald«s eingetragen worden. 2017 stellte die irische Schnellrestaurantkette Supermac’s einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Die Marke sei nämlich für diese Waren und Dienstleistungen in der Union während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden.
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hat dem Antrag teilweise stattgegeben. Allerdings hat es den McDonald’s von der angefochtenen Marke gewährten Schutz unter anderem für Speisen aus Fleisch- und Geflügelprodukten und für Fleisch- und Hühnchensandwiches sowie für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen und für die Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen bestätigt.
Mit seinem Urteil hebt das Gericht die Entscheidung des EUIPO auf und ändert sie teilweise ab, indem es den McDonald«s von der angefochtenen Marke gewährten Schutz weiter einschränkt. Es stellt fest, dass McDonald«s keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die angefochtene Marke für die Waren „Hühnchensandwiches“, die Waren „Speisen aus Geflügelprodukten“ und Dienstleistungen, „die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“ ernsthaft benutzt worden ist.
Die von McDonald«s vorgelegten Beweise enthielten keine Angaben zum Umfang der Benutzung der Marke für diese Waren, insbesondere was die Verkaufsmengen, die Dauer des Zeitraums der Benutzungshandlungen und deren Häufigkeit betrifft, so das EuG. Daher ließen die vom EUIPO berücksichtigten Beweise die Feststellung einer ernsthaften Benutzung der angefochtenen Marke für diese Waren nicht zu. Darüber hinaus könne mit den von McDonald«s vorgelegten Beweisen nicht nachgewiesen werden, dass die angefochtene Marke für „Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“ benutzt wurde.
Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 05.06.2024, T-58/23