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Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt: Es habe vermehrt Hinweise über betrügerische Postschreiben erhalten, in denen die Adressaten aufgefordert würden, eine Selbstauskunft abzugeben. Der äußeren Erscheinung her erschienen die Briefe vom BZSt verfasst worden zu sein, was tatsächlich aber nicht der Fall sei.

Die Bürger würden in den Briefen aufgefordert, eine Selbstauskunft über ein Onlineformular der Internetseite „bzst.de-einkommen.info“ abzugeben. Diese Verpflichtung ergäbe sich aus § 5 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) und § 5 Absatz 1 Nr. 5b des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG). Zudem werde den Betroffenen eine Frist zur Einreichung der Selbstauskunft aufgelegt und mit strafrechtlichen Folgen bei deren Nichteinhaltung gedroht.

Das BZSt betont, dass es sich hierbei nicht um Bescheide des Bundeszentralamts für Steuern handelt. Man solle auf keinen Fall auf ein solches Schreiben antworten und insbesondere keine Selbstauskunft abgeben. Wer bereits Informationen aufgrund dieses Anschreibens offenbart habe, solle schnellstmöglich Kontakt zu seinem Finanzinstitut aufnehmen und dieses über den Sachverhalt zu informieren.

Allgemein weist das BZSt darauf hin, dass deutsche Finanzinstitute (im Regelfall Banken und Versicherungen) zur Erfüllung ihrer rechtlichen Melde- und Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit den Regelungen des FATCA-Abkommens oder auch anderen Verfahren des internationalen Informationsaustauschs, bspw. dem gemeinsamen Meldestandard (CRS), dazu angehalten sind, so genannte Selbstauskünfte bei ihren Kunden einzuholen, um mögliche meldepflichtige Konten zu identifizieren oder auch gegebenenfalls für eine Meldung auszuschließen.

Mit der Einholung einer solchen Selbstauskunft wolle das Finanzinstitut die steuerliche Ansässigkeit einer Person bestimmen. Diese richte sich nach den nationalen Bestimmungen zur unbeschränkten Steuerpflicht des jeweiligen Staates und etwaigen Doppelbesteuerungsabkommen. Anhaltspunkte für eine steuerliche Ansässigkeit seien meist ortsgebundene persönliche Merkmale, in Ausnahmefällen auch der Besitz einer Staatsangehörigkeit.

Laut BZSt enthält eine solche Selbstauskunft daher ausschließlich Informationen zur Person sowie zur Identifizierung der steuerlichen Ansässigkeit, nicht aber konkrete Angaben zu Konteninformationen. In einer Selbstauskunft würden weder Kontonummern noch Kontosalden oder zugeflossene Erträge erfragt.

Außerdem weist das BZSt ausdrücklich darauf hin, dass ausschließlich die Finanzinstitute eine solche Selbstauskunft einholen, um den gesetzlichen Vorgaben der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung beziehungsweise des FKAustG nachzukommen. Das BZSt hole in keinem Fall im eigenen Namen Selbstauskünfte ein und auch nicht im Auftrag der Finanzinstitute.

Betrugsschreiben seien unter anderem an folgenden Kriterien zu erkennen: Zahlungen seien ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten. Die Fälschungen seien oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig würden Fachbegriffe falsch verwendet. Es werde auf bestehende Gesetze verwiesen, die jedoch nichts mit dem Sachverhalt zu tun haben. Echte Bescheide trügen immer den Namen und die Telefonnummer des verantwortlichen Bearbeiters. Zudem werde das BZSt niemals bitten, für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen. Die in den Betrugsschreiben verwendeten Links sähen den Internetseiten des BZSt zwar ähnlich, seien jedoch häufig leicht abgeändert.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 22.10.2024