Ein Imam aus Bremen ist mit seiner Klage gegen seine Ausweisung unter anderem wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gescheitert. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen das gegen den Tunesier verhängte 20-jährige Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben – hierüber ist nun neu zu befinden.
Der Kläger war 2001 mit einem Visum zu Studienzwecken erstmals nach Deutschland eingereist. Er hat vier Kinder, die alle deutsche Staatsangehörige sind. Seit 2006 ist er als Imam im Islamischen Kulturzentrums Bremen e.V. tätig und hält dort regelmäßig Freitagsgebete ab.
Im Jahr 2021 wies die Beklagte den Kläger aus Deutschland aus und verhängte ein 20-jähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot. Ferner drohte sie ihm die Abschiebung nach Tunesien an. Durch seine Äußerungen habe er über einen mehrjährigen Zeitraum gegenüber diversen Gruppen im Hinblick auf deren Religion, Nationalität und Geschlecht wiederholt zum Hass aufgerufen und so das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verletzt. Daneben habe er zur Unterstützung von Terrororganisationen aufgerufen.
Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Im Berufungsverfahren hat das OVG ein islamwissenschaftliches Sachverständigengutachten zum Bedeutungsgehalt einzelner Äußerungen des Klägers eingeholt – und sodann die Klage gegen die Ausweisung abgewiesen.
Das OVG bejaht die in § 54 Absatz 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen (Unterstützung einer terroristischen Vereinigung/öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung/Aufruf zum Hass gegen Teile der Bevölkerung). Zugleich ergäben sich aufgrund der Umgangskontakte mit seinen Kindern besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gemäß § 55 Absatz 1 Nr. 4 AufenthG. Insoweit musste das OVG abwägen – und entschied letztlich zulasten des Klägers.
Das gegen den Imam verhängte 20-jährige Einreise- und Aufenthaltsverbot erachtete das OVG hingegen für rechtswidrig. Hierüber habe die Beklagte neu zu entscheiden. Die Revision hat das OVG nicht zugelassen. Hiergegen kann im Wege einer Beschwerde vorgegangen werden.
Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 18.09.2024, 2 LB 316/22, noch nicht rechtskräftig