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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat Anhaltspunkte gegeben, welche Rechtsauffassung es in Bezug auf die neue E-Rechnung künftig vertreten will. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DstV) sieht weiteren Klarstellungsbedarf und setzt sich für eine praxisfreundliche Ausgestaltung ein.

In seinem Entwurfsschreiben zur Einführung der E-Rechnung habe das BMF die zu erwartenden Rechtsansichten dargelegt. Unter Berücksichtigung der besonderen Rolle des steuerberatenden Berufsstandes habe der DStV an vielen Gesprächskreisen mit dem Ministerium teilgenommen. Darüber hinaus habe er in einer Stellungnahme viele Hinweise gegeben, die der Praxis den Transformationsprozess erleichtern könnten.

Eine unnötige Hürde für die Praxis sehe der DStV etwa in der Vorgabe, nach der bei Abweichungen zwischen dem strukturierten Datenteil und dem Bildteil einer E-Rechnung im hybriden Format eine zusätzliche Rechnung vorliegen könnte. Damit würden künftig Unsicherheiten beim Vorsteuerabzug und bei der Pflicht zur Rechnungsberichtigung einhergehen. Diese gilt es nach Auffassung des DStV unbedingt zu vermeiden.

Aus seiner Sicht kann zudem ein von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestelltes Visualisierungstool die technischen Hürden und rechtlichen Unsicherheiten bei der Verarbeitung einer E-Rechnung senken. Dies wäre ein maßgeblicher Baustein zur Steigerung der Akzeptanz der E-Rechnung in der Praxis.

Bei der Überführung von Dauerrechnungen in ein elektronisches Format ließe sich der Verwaltungsaufwand verringern, wenn dies erst bei einer Änderung von oder neu abgeschlossenen Verträgen nötig würde – so die Anregung des DStV.

Auch die zwingende Einbeziehung umsatzsteuerlicher Kleinunternehmern in das System der E-Rechnung habe der DStV erneut kritisiert. Diese sollte nicht zuletzt aufgrund der mit dem Jahressteuergesetz 2024 angedachten Systemänderung hin zu einer Steuerfreiheit überdacht werden, fordert der Verband.

Deutscher Steuerberaterverband e.V., DStV-News 09/2024