Von Aufbewahrung bis zulässige Formate: Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt Anhaltspunkte, welche Rechtsauffassung es in Bezug auf die neue E-Rechnung künftig vertreten will. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) gibt Anregungen für eine praxisfreundliche Ausgestaltung, damit die Einführung auch für kleine und mittlere Unternehmen einfach gelingt.
Beim Blick in den Entwurf werde schnell klar, so der DStV: Das BMF wolle die Digitalisierung des Geschäftsverkehrs vorantreiben. Dabei unternehme es den Versuch, die Unternehmen durch eine Begleitung mit Augenmaß mitzunehmen und nicht zu überfordern. So sollen die Finanzbehörden den Umstand des Transformationsprozesses in angemessenen Umfang berücksichtigen. Ein einfacher Empfang per E-Mail soll ausreichend sein und auch hybride Rechnungsformate, die menschenlesbar sind, sollen anerkannt werden.
Auf der anderen Seite enthalte das Entwurfsschreiben Aussagen, die als Verschärfung verstanden werden können. Hierdurch könnten aus Sicht des DStV Unsicherheiten und Streitigkeiten mit den Finanzbehörden entstehen, die es zu vermeiden gilt. So sieht der DStV Aussagen, wonach alle Prozesse und Abläufe zur Erstellung und Verarbeitung von E-Rechnungen zu digitalisieren seien, kritisch. Zu sehr lese sich dies nach einer Pflicht, die über den Gesetzeswortlaut hinausgehen würde. Ebenso sei in Hinweisen, wonach bei Abweichungen zwischen dem strukturierten Datenteil und dem Bildteil einer E-Rechnung im hybriden Format eine zusätzliche Rechnung vorliegen kann, eine unnötige Verschärfung zu sehen. Damit könnten künftig Unsicherheiten beim Vorsteuerabzug und bei der Pflicht zur Rechnungsberichtigung einhergehen.
Insbesondere mit Blick auf die Herausforderungen für kleine und mittelständische Unternehmen und deren steuerliche Berater regt der DStV an, dass vertraglichen Vereinbarungen über Rechnungsformate klar der Vorrang zu geben ist. Ebenso kann aus seiner Sicht ein von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestelltes Visualisierungstool die technischen Hürden und rechtlichen Unsicherheiten bei der Verarbeitung einer E-Rechnung senken. Dies wäre auch ein maßgeblicher Baustein zur Steigerung der Akzeptanz der E-Rechnung in der Praxis. Zusätzliche Risiken bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs seien im Sinne der Wirtschaft zu minimieren. Bei der Überführung von Dauerrechnungen in ein elektronisches Format ließe sich der Verwaltungsaufwand verringern, wenn dies erst bei einer Änderung von oder neu abgeschlossenen Verträgen nötig würde.
Auch die zwingende Einbeziehung umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer in das System der E-Rechnung hat der DStV erneut kritisiert. Diese sollte nicht zuletzt aufgrund der mit dem Jahressteuergesetz 2024 angedachten Systemänderung hin zu einer Steuerfreiheit überdacht werden.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 17.07.2024