Ein blinder Mann, der über zwei E-Roller auf dem Gehweg gestürzt und schwer verletzt worden ist, kann von der Vermieterin der Roller kein Schmerzensgeld verlangen. Auf das entsprechende Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Die Roller, über die der 58-Jährige gestolpert war, waren laut DAV im rechten Winkel zur Hauswand abgestellt und hatten einen Abstand von 50 Zentimeter zueinander. Der Gehweg an der Unfallstelle war 5,5 Meter breit. Der Mann hatte sich bei dem Sturz den Oberschenkelhals gebrochen und musste operiert werden. Er verlangte von der Vermieterin der E-Roller Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Die Klage blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos, berichtet der DAV. Die Vermieterin der E-Roller habe die ihr von der Stadt erteilten Auflagen für das Abstellen der Roller eingehalten und somit keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, so das OLG. Die Roller seien zwar nicht ordnungsgemäß abgestellt gewesen, da sie im rechten Winkel zur Hauswand und nicht parallel dazu standen. Das sei aber kein Verstoß gegen die Auflagen der Stadt gewesen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, da die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Die E-Roller seien alltägliche Gefahrenquellen, mit denen Fußgänger rechnen müssten. Der Kläger hätte mit seinem Langstock die Roller erkennen und ihnen ausweichen können.
Das OLG Bremen wies laut DAV zudem darauf hin, dass bei E-Scootern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung ausgeschlossen ist. Dies bedeute, dass der Halter oder Fahrer eines E-Scooters nur dann haftet, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins, PM vom 24.06.2024 zu Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 15.11.2023, 1 U 15/23