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Ein Mandant darf einen Anwalt auf Google als „nicht besonders“ fähig bezeichnen. Diese Äußerung stellt – neben einer 1-Sterne-Bewertung – eine zulässige Meinungsäußerung dar. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hin.

Konkret hatte der Mandant geäußert: „Diese Rechtsanwaltskanzlei kann ich »NICHT» weiterempfehlen. Dies liegt allein an dem meiner Meinung nach nicht besonders fähigen RA X.“

Das OLG sieht hierin laut BRAK weder eine unwahre Tatsachenbehauptung noch eine Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Unterlassung, Widerruf oder Löschung der Bewertung.

Der Mann, der diese Äußerung verfasst hatte, sei zuvor Mandant der Kanzlei gewesen. Der bewertete Anwalt X habe ihn in einer Verkehrssache außergerichtlich vertreten, fasst die BRAK den Fall zusammen. Nach Beendigung des Mandats habe der Ex-Mandant die streitgegenständliche Bewertung verfasst. Der Kläger, Inhaber der Kanzlei, habe ihn daraufhin erfolglos aufgefordert, die Bewertung zu entfernen, und erhob Klage auf Unterlassung, Widerruf, Löschung und Schadensersatz. Laut BRAK verlor er jedoch bereits vor dem Landgericht Hof, das die Aussage als zulässig erachtete.

Im Rahmen der Berufung argumentierte die Kanzlei nach Angaben der BRAK, dass die Bewertung nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, weil sie eine Formalbeleidigung darstelle, die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik überschritten sei und zudem auf unwahren Tatsachen beruhe – schließlich sei die Ablehnung des Mandats aus sachlichen Gründen und damit zu Recht erfolgt. Sogar einen „Angriff auf die Menschenwürde“ wollten sie in der Bewertung herauslesen.

Das OLG Bamberg habe nun jedoch in einem Hinweisbeschluss erklärt, dass es beabsichtige, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen – und riet der Kanzlei zur Rücknahme der Berufung. Die Bewertung greife zwar in das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht sowie das Recht der Kanzlei am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein; dieser Eingriff sei aber im Rahmen einer Interessenabwägung nicht rechtswidrig.

Allein die Aussage, dass der Beklagte Mandant bei der Kanzlei gewesen sei, sei eine Tatsachenbehauptung – und zwar eine wahre. Die anderen Bestandteile der Äußerung seien eindeutig wertend gewesen („meiner Meinung nach“) und damit als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Diese seien auch zulässig gewesen. Die Annahme von Schmähkritik beziehungsweise einer Formalbeleidigung sei fernliegend. Die Kritik habe einen sachlichen Bezug zur Leistung der Kanzlei gehabt und damit nicht ausschließlich deren Herabsetzung gedient. Der Kläger müsse die Kritik an seinen Dienstleistungen im Rahmen des Betriebs seiner Kanzlei daher hinnehmen.

Bundesrechtsanwaltskammer, PM vom 24.10.2024 zu Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom14.06.2024, 6 U 17/24