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Einen Taxifahrer kann ein Mitverschulden treffen, wenn er bei mitgeteilter Übelkeit des Fahrgasts nicht anhält. Sein Schadensersatzanspruch wegen Verunreinigung seines Fahrzeuges kann dadurch reduziert sein, wie ein Urteil von 2010 zeigt, auf das das Münchener Amtsgerichts (AG) aus Anlass des Oktoberfestes hinweist.

Ein Taxifahrer hatte Schadensersatz von einem Fahrgast verlangt, nachdem dieser sich angetrunken im Taxi übergeben hatte. 250 Euro, die ihn die Reinigung des Kfz gekostet hatte, sollte ihm der Fahrgast ersetzen.

Das AG München bejahte einen Schadensersatzanspruch des Taxifahrers dem Grunde nach. Es ging aber von einem hälftigen Mitverschulden des Fahrers aus und wies die Klage deswegen teilweise ab.

Zwar verletze der Fahrgast, wenn er sich im Fahrzeug übergebe, seine Pflichten aus dem Beförderungsvertrag. Allerdings habe er den Fahrer hier gebeten anzuhalten, weil ihm schlecht sei. Der Fahrer habe der Bitte nicht sofort entsprochen, der Fahrgast sich sodann im Taxi übergeben.

Auch den Fahrer treffe damit ein Mitverschulden – das Gericht ging von 50 Prozent aus. Denn es habe sich nicht ergeben, ob der Fahrgast seine Bitte so dringlich vorgetragen habe, wie sie war.

Amtsgericht München, PM vom 30.09.2024 zu Urteil vom 02.09.2010, 271 C 11329/10, rechtskräftig