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Der Vorsteuerabzug für Zuschüsse, die ein Unternehmen an den Betreiber einer Betriebskantine leistet, scheidet aus, wenn bereits bei Bezug dieser Leistung beabsichtigt war, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (in Form von verbilligten Mahlzeiten für die Arbeitnehmer) zu verwenden. Das stellt das Finanzgericht (FG) Düsseldorf klar.

Im zugrunde liegenden Fall war streitig, ob einem Logistikunternehmen der Vorsteuerabzug aufgrund von Zuschüssen an den Betreiber der Betriebskantine zusteht.

Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt würden nach § 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG „die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen“, gleichgestellt, führt das FG dazu aus. Eine unentgeltliche Wertabgabe in diesem Sinne liege vor, wenn die Leistung des Unternehmers dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dient und nicht durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist.

Die hier von dem Logistikunternehmen bezogene „Bewirtschaftungsleistung“, mit der es seinen Arbeitnehmern gegenüber die unentgeltliche Leistung erbracht hat, in seiner Betriebskantine zu verbilligten Abgabepreisen günstig essen zu können, diene deren privatem Bedarf, heißt es in dem Urteil des FG weiter. Selbst wenn die Bewirtschaftung der Kantine im unternehmerischen Interesse erfolgt wäre und dem optimalen Ablauf des betrieblichen Leistungsprozesses gedient hätte, sei weder ersichtlich noch vorgebracht, dass ausnahmsweise der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer aus der mit der Bewirtschaftung verbundenen verbilligten Abgabe von Mahlzeiten ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet erscheint. Denn es sei Sache des Arbeitnehmers, für seine Mahlzeiten zu sorgen. Dienstleistungen, die in der unentgeltlichen – oder wie hier: verbilligten – Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer bestehen, dienten daher unter normalen Umständen dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer.

Soweit das Unternehmen vorgetragen habe, dass die verbilligte Essensabgabe deshalb überwiegend durch die besonderen Umstände ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sei, weil die Lagerarbeiter in zwei Schichten arbeiteten und im Gewerbegebiet auch keine andere Möglichkeit der Verpflegung bestehe, hält das FG diese Angaben in ihrer Allgemeinheit nicht für dazu geeignet zu belegen, dass ausnahmsweise besondere unternehmerische Umstände die Übernahme der dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienenden Verpflegung erforderten. Das Unternehmen habe die Schichttätigkeit seiner Lagerarbeiter bereits nicht näher dargelegt, ebenso wenig deren Auswirkung auf den Logistikbetrieb.

Ein überwiegendes unternehmerisches Interesse des Unternehmens liege auch nicht in dessen Absicht, Mitarbeitern von benachbarten Unternehmen ein verbilligtes Mittagessen zu ermöglichen. Hierin liege die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer im Sinne des § 3 Absatz 9a Nr. 2 UStG für Zwecke, die außerhalb seines Unternehmens liegen. Sei eine derartige Verwendung bereits bei Bezug der Leistung geplant, scheide der Vorsteuerabzug ebenfalls aus.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2023, 1 K 2107/20 U