Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat zum Entwurf einer Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV) Stellung genommen. Sie sieht es grundsätzlich positiv, dass mit der Berufsvalidierung ein Beitrag zur Fachkräftesicherung geleistet wird und es Personen, die über keinen formalen Berufsabschluss verfügen, ermöglicht wird, ihre beruflichen Kompetenzen bewerten und feststellen zu lassen. Der Verordnungsentwurf müsse hinsichtlich einzelner Regelungen aber noch angepasst werden, insbesondere um Unklarheiten zu beseitigen.
So stelle sich die Festlegung von Feststellungsinstrumenten nach § 2 BBFVerfV als aufwendig, komplex und mit hohen bürokratischen Hürden verbunden dar. Die Umsetzung der notwendigen Verfahren und die Schaffung der Rechtsvorschriften für die Berufsvalidierung, insbesondere der Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen zwischen allen 21 Steuerberaterkammern, sei zeitintensiv und innerhalb der gesetzten Umsetzungsfristen kaum realisierbar. Die BStBK plädiert daher dafür, die Mindestzahl der voraussichtlichen Anträge auf Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit im Kalenderjahr im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 BBFVerfV auf mindestens 100 Anträge pro Kalenderjahr zu erhöhen und den Anwendungszeitpunkt um mindestens sechs Monate nach hinten zu verschieben.
Weiter sollte aus Sicht der BStBK klargestellt werden, dass keine Abschlussbezeichnung geführt werden darf: Ausgebildete Steuerfachangestellte als Absolventen einer besonders anspruchsvollen und inhaltlich umfangreichen Berufsausbildung müssten sich deutlich wahrnehmbar in der Bezeichnung von validierten Personen unterscheiden. Eine eindeutige Klarstellung sollte in § 7 BBFVerfV aufgenommen und in der Verordnungsbegründung erläutert werden, dass die validierte Person keine Berufsbezeichnung und keinesfalls die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, hier also „Steuerfachangestellte/r“, führen darf.
Um ein – mit der Steuerfachangestelltenprüfung als besonders anspruchsvolle und inhaltlich umfangreiche Berufsausbildung – vergleichbares Niveau sicherzustellen, müsse zudem die Möglichkeit bestehen, von schriftlichen Aufgabenstellungen als Feststellungsinstrument Gebrauch zu machen. Der Beruf des Steuerfachangestellten beinhalte einen hohen Anteil an schriftlichfachlichen Elementen, der auch bei der Feststellung der Vergleichbarkeit seinen Niederschlag finden müsse, meint die BStBK. Mit Blick auf die Regelung des § 50c Absatz 2 Satz 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG neu) sei der vorgesehene § 3 Nr. 2, 3. Halbsatz BBFVerfV grundsätzlich ein positiver Schritt. Es wäre jedoch wünschenswert, wenn die Regelung auf Fälle von ausschließlich schriftlichen Feststellungsinstrumenten beschränkt werden könnte.
Die Möglichkeit der Einbeziehung von Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufes in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung gemäß § 3 Nr. 4 BBFVerfV hält die BStBK grundsätzlich für einen sinnvollen Ansatz. Für den steuerberatenden Beruf müsse aber berücksichtigt werden, dass die Arbeitsergebnisse grundsätzlich – wie das gesamte Mandatsverhältnis – der Verschwiegenheit unterliegen. Dies müsste im Rahmen eines Feststellungsverfahrens für den Referenzberuf „Steuerfachangestellte/r“ und bei ähnlichen Berufsbildern besonders berücksichtigt und sollte in der Verordnung klargestellt werden.
Weiter fordert die BStBK, dass die Kosten des Verfahrens vom Antragsteller getragen werden sollten, um eine zusätzliche Belastung der Steuerberaterkammern als nach § 71 Absatz 5 BBiG zuständige Stellen zu verhindern. Es müsse eine ausdrückliche Klarstellung der Kostentragung in die Verordnung aufgenommen werden. Bei den umsetzenden Kammern, Organisationen und Personen entstehe ein erheblicher personeller und organisatorischer Erfüllungsaufwand. Der Mehraufwand an Dokumentation übersteige bei Weitem die erforderliche Dokumentation in dem Prüfungsverfahren des Referenzberufs „Steuerfachangestellte/r“, insbesondere bei der Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit.
Weiterhin weist die BStBK schon jetzt darauf hin, dass es möglich sein müsse, Feststellungsanträge zeitlich und örtlich zu bündeln und die entsprechenden Feststellungstermine auf höchstens zwei pro Jahr zu beschränken, um auch an dieser Stelle die Steuerberaterkammern zu entlasten. Nur so könne das Entstehen einer Dauerprüfungssituation verhindert werden, die sich zulasten der Aufgaben der Steuerberaterkammern in der Prüfung der Steuerfachangestellten und Steuerfachwirte auswirken könnte.
Die Zulassungsvoraussetzung des § 50b BBiG verlange das Eineinhalbfache der Ausbildungsdauer im Verhältnis zum Referenzberuf sowie die Glaubhaftmachung des Antragstellers, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit dem Referenzberuf überwiegend oder vollständig vergleichbar ist. Das Ergänzungsverfahren gemäß § 8 Absatz 1 BBFVerfV könne innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Ergebnisse des Feststellungsverfahrens gestellt werden. Die BStBK hält es für fraglich, einen solch langen Zeitraum für die Durchführung des Ergänzungsverfahrens vorzusehen. Sie regt eine Verkürzung des Zeitraums auf fünf Jahre an.
Darüber hinaus regt sie an, dass das Bundesbildungsministerium oder der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Handlungsanweisungen und Empfehlungen zu Art und Umfang der Verwaltungsvereinbarung sowie zur konkreten Ausgestaltung der Feststellungsinstrumente erarbeiten und den zuständigen Stellen zeitnah zur Verfügung stellen, um einen föderalen Flickenteppich zu vermeiden, der rechtlich angreifbar sein dürfte.
Bundessteuerberaterkammer, PM vom 13.09.2024