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Es bleibt bei dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin vom 16.11.2022, wonach die Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Berliner Bezirksverordnetenversammlungen am 26.09.2021 ungültig sind. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine gegen das Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Den zeitgleich mit Erhebung der Verfassungsbeschwerde von den Beschwerdeführenden gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte das BVerfG bereits mit Beschluss vom 25.01.2023 abgelehnt und in der Begründung dargelegt, warum die Verfassungsbeschwerde unzulässig, nämlich nicht statthaft ist.

Das BVerfG sah keinen Anlass, von der Beurteilung durch den Senat im Beschluss vom 25.01.2023 abzuweichen. Der subjektive Wahlrechtsschutz bei Wahlen im Verfassungsraum eines Landes werde, solange die Anforderungen des Homogenitätsgebots des Artikels 28 Absatz 1 Grundgesetz (GG) gewahrt sind, durch das jeweilige Land allein und abschließend gewährt.

Der Einwand der Beschwerdeführer, das Abstellen auf eine systematische Verletzung von Artikel 28 Absatz 1 GG führe dazu, dass eine solche Verletzung erst zu spät korrigiert werden könne, gehe über eine rechtspolitische Kritik nicht hinaus. Nach den Maßstäben des Senats ist für die Frage, wann das Homogenitätsgebot verletzt wird, auf eine Gesamtbetrachtung der Verfassungspraxis in einem Land abzustellen. Dies gehe zwar über eine einzelne Verfassungs- oder Rechtsverletzung hinaus. Es sei jedoch keine „systematische Verletzung von Artikel 28 Absatz 1 GG“ erforderlich.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.12.2024, 2 BvR 2189/22