Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, bemisst sich nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem Bereitschaftsdienstentgelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Der VI. Senat weicht damit von einem früheren Senatsurteil (Urteil vom 27.08.2002, VI R 64/96) ab.
Weiter heißt es in dem aktuellen Urteil, dass es nicht erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.04.2024, VI R 1/22