Ein Lkw-Fahrer gerät bei einer Fahrt im Auftrag seines Arbeitgebers in eine Verkehrskontrolle. Die Polizei stellt dabei fest, dass er über keinen gültigen Führerschein verfügt. Als sie den Mann auffordert, die Kfz-Schlüssel herauszugeben, weigert sich der Fahrer und es kommt zu einer Rangelei, bei der er verletzt wird. Um einen Arbeitsunfall handelt es sich dabei jedoch nicht, wie das Sozialgericht (SG) Hannover entschieden hat.
Der Lkw-Fahrer war im Auftrag eines Logistikunternehmens als Fahrer eines Lkw-Gespanns unterwegs, als sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle herausstellte, dass sein Führerschein bereits knapp ein Jahr zur Beschlagnahme ausgeschrieben war. Der Untersagung der Polizeibeamten zur Weiterfahrt und der Aufforderung, das Fahrzeug zu verschließen, kam er nach. Die Situation eskalierte, als er die Herausgabe der Fahrzeugschlüssel verweigerte. Dabei zog sich der Berufskraftfahrer eine Ellenbogendistorsion mit Sehnenabriss zu, die durch Anlegen eines Oberarmgipses versorgt werden musste.
Das SG stellte fest, dass sich der Fahrer zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle auf einem unter Versicherungsschutz stehenden Betriebsweg befunden habe. Jedoch sei er im Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Auseinandersetzung mit der Polizei, die zur Verletzung führte, habe nicht mehr im sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden. Der Fahrer habe rein privat und damit eigenwirtschaftlich gehandelt, als er den Fahrzeugschlüssel hinter seinem Rücken verbarg und sich der polizeilichen Anordnung widersetzte. Nicht alle Wege, die während der Arbeitszeit oder auf der Arbeitsstätte zurückgelegt würden, stünden unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Entscheidend sei, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg bestehe.
Das Gericht hob hervor, dass die polizeiliche Maßnahme zur Sicherstellung des Fahrzeuges beziehungsweise der Schlüssel im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin lag. In ihrem Interesse habe es nicht gestanden, dass der Fahrer durch die betriebliche Tätigkeit die Straftat des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis begeht.
Sozialgericht Hannover, Urteil vom 10.06.2024, S 58 U 232/20, noch nicht rechtskräftig