Vor dem Landgericht (LG) Offenburg war die Klage eines 35-Jährigen wegen behaupteter Impfschäden erfolglos.
Der Kläger hat vom beklagten Impfhersteller unter anderem ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro gefordert. Er hatte sich 2021 mit dem Impfstoff der Beklagten gegen das Corona-Virus impfen lassen. Drei Monate nach der zweiten Impfung wurde bei ihm unter anderem eine Nierenerkrankung festgestellt. Der Kläger behauptet, die Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus hätten bei ihm die diagnostizierten Erkrankungen hervorgerufen.
Das LG Offenburg hat die Klage abgewiesen. Eine Haftung des Impfherstellers setze voraus, dass das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen aufweise, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Es müsse also ein „negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis“ bestehen. Das sei bei dem Corona-Impfstoff nicht der Fall. Der Impfstoff sei von der Europäischen Arzneimittelagentur vor der Zulassung ausführlich geprüft worden. Bei der notwendigen Gesamtabwägung hätten angesichts der damals bestehenden pandemischen Lage der Nutzen der Impfung für die Allgemeinheit die Risiken der Impfung für den Einzelnen überwogen. Eine Haftung des Impfherstellers scheide daher aus.
Landgericht Offenburg, Urteil vom 03.09.2024, 2 O 133/23, nicht rechtskräftig