Auch wenn der so genannte Enkeltrick-Betrug als Bandenmitglied begangen wird, muss für die Bemessung der Strafhöhe festgestellt werden, auf welche Weise das zu verurteilende Bandenmitglied sich an der konkreten Tat beteiligt und welchen konkreten Bezug es zur Tat hat. Das stellt das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken klar.
Eine Frau wurde von unbekannten Hintermännern beauftragt, beim „Enkeltrickbetrug“ die Beute abzuholen und an nicht näher bekannte Hintermänner weiterzugeben. Um ihren Auftrag zu erfüllen, reiste die Frau im April 2024 von Polen nach Deutschland ein. Einer der Hintermänner hatte derweil eine ältere Dame angerufen und mitgeteilt, dass deren Tochter bei einem Verkehrsunfall den Tod einer hochschwangeren Frau verursacht habe. Weiter hatte der Anrufer mitgeteilt, die ältere Dame müsse einen hohen Geldbetrag zahlen, um eine Inhaftierung der Tochter zu verhindern. Bei einem weiteren Telefonat vereinbarte die ältere Dame zu diesem Zweck die Übergabe von 400.000 Euro an ihrer Wohnanschrift. Nachdem die zunächst zur Geldübergabe bereite ältere Dame misstrauisch geworden war, verständigte sie die Polizei. Als die Frau an der Wohnung der älteren Dame erschien, um das Geld in Empfang zu nehmen, wurde sie von der Polizei festgenommen.
Das Amtsgericht (AG) Neustadt an der Weinstraße verurteilte die Angeklagte wegen versuchten bandenmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Die hiergegen gerichtete Revision der Frau aus Polen hatte im Wesentlichen Erfolg. Der Strafsenat des OLG Zweibrücken hob das Urteil teilweise auf und verwies das Verfahren wieder zurück.
Das AG habe nicht ausreichend festgestellt, welchen Bezug die Frau zur Tat gehabt habe. Zwar hielt das OLG die vom AG konkret verhängte Freiheitsstrafe grundsätzlich für schuldangemessen. Aber die Gesamtumstände der Tat, so zum Beispiel der Tatbeitrag der Frau, seien bei der Beurteilung ihres strafbaren Verhaltens und somit auch bei der konkreten Strafhöhe zu berücksichtigen. Auch ein Bandenmitglied, was die Frau nach den Ausführungen des AG gewesen sei, könne bei einer von der Bande begangenen Tat sowohl gleichberechtigter Täter als auch nur untergeordneter Gehilfe sein.
Im konkreten Fall sei einerseits der Frau als „Abholerin“ der Beute bei den Opfern eine wesentliche Rolle bei der Tatausführung zugekommen. Andererseits sei sie in keiner Weise an der Organisation der Tat und an dem eigentlichen „Schock-Anruf“ beteiligt gewesen, was von den bislang unbekannten Hintermännern übernommen worden sei.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2024, 1 ORs 3 SRs 72/24